Ein Ehegatte meldet heimlich die Hausratversicherung für die gemeinsame Ehewohnung auf eine allein in seinem Eigentum stehende Wohnung um. Damit verstößt er während des Zusammenlebens gegen die ihn nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB treffende Vermögensfürsorgepflicht gegenüber dem anderen Ehegatten. Nachdem aufgrund eines späteren Einbruchs der entwendete Hausrat in der Ehewohnung nicht von der Versicherung ersetzt wurde, weil die Versichrung nicht mehr bestand, ist der Ehegatte gegenüber dem hintergangenen Ehegatten dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet.
(OLG Bremen, Az. 4 UF 40/14, Beschluss vom 19.9.2014).

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Mandantinnen und Mandanten!

Wir freuen uns, dass nach einer Untersuchung der Zeitschrift „Focus“ unser Partner Dr. Stefan Landzettel zu den Top-Anwälten im Bereich „Familienrecht“ in ganz Deutschland gehört. Er überzeugt danach durch eine hohe Fachkompetenz und Expertise im genannten Fachbereich.

Die Liste der Topanwälte basiert auf rund 10.000 Empfehlungen, die die teilnehmenden Anwälte für Kolleginnen und Kollegen in den sechs Fachgebieten abgegeben haben. Um die Top-Kanzleien Deutschland zu ermitteln, befragte Focus über 2.600 Anwälte aus Wirtschaftskanzleien und Rechtsabteilungen in Unternehmen. Die Auswahl erfolgte über die Häufigkeit der Kollegenempfehlungen. Zusätzlich flossen die Empfehlungen der Vorjahresbefragungen ein. Die Anwälte und Kanzleien, die im deutschlandweiten Focus-Vergleich zu den führenden des Landes zählen, erhalten die Auszeichnungen „Top-Rechtsanwalt 2014“ bzw. „Top-Wirtschaftskanzlei 2014“ für ihr jeweiliges Fachgebiet.

Marcus Kircher, stellv. Focus-Chefredakteur sagt:

„Bei komplexen, juristischen Fragestellungen sind Unternehmen wie Privatpersonen auf das Know-how von Experten angewiesen. Die Anwaltslisten ermöglichen es unseren Lesern, gezielt einen Top-Juristen aus allen wichtigen Fachgebieten zu finden und so zu ihrem Recht zu kommen.“

 

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwälte&Notare
Falk Berghäuser Albach Landzettel
Wieland Berg PartnerschaftsG mbB

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Mandantinnen und Mandanten!

Wir freuen uns, dass nach einer Untersuchung der Zeitschrift „Focus“ unser Partner Dr. Stefan Landzettel zu den Top-Anwälten im Bereich „Familienrecht“ in ganz Deutschland gehört. Er überzeugt danach durch eine hohe Fachkompetenz und Expertise im genannten Fachbereich.

Die Liste der Topanwälte basiert auf rund 10.000 Empfehlungen, die die teilnehmenden Anwälte für Kolleginnen und Kollegen in den sechs Fachgebieten abgegeben haben. Um die Top-Kanzleien Deutschland zu ermitteln, befragte Focus über 2.600 Anwälte aus Wirtschaftskanzleien und Rechtsabteilungen in Unternehmen. Die Auswahl erfolgte über die Häufigkeit der Kollegenempfehlungen. Zusätzlich flossen die Empfehlungen der Vorjahresbefragungen ein. Die Anwälte und Kanzleien, die im deutschlandweiten Focus-Vergleich zu den führenden des Landes zählen, erhalten die Auszeichnungen „Top-Rechtsanwalt 2014“ bzw. „Top-Wirtschaftskanzlei 2014“ für ihr jeweiliges Fachgebiet.

Marcus Kircher, stellv. Focus-Chefredakteur sagt:

„Bei komplexen, juristischen Fragestellungen sind Unternehmen wie Privatpersonen auf das Know-how von Experten angewiesen. Die Anwaltslisten ermöglichen es unseren Lesern, gezielt einen Top-Juristen aus allen wichtigen Fachgebieten zu finden und so zu ihrem Recht zu kommen.“

 

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwälte&Notare
Falk Berghäuser Albach Landzettel
Wieland Berg PartnerschaftsG mbB

Der Bundestag hat das Rentenpaket und damit auch die Mütterente beschlossen. Sie tritt zum 01.07.2014 in Kraft. Elternteile, die vor 1992 Kinder bekommen und erzogen haben, erhalten damit einen weiteren Entgeltpunkt für jedes Kind zusätzlich zu ihren bestehenden Rentenanrechten. Dadurch kann sich der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs erhöhen. Dies kann im Rahmen eines Abänderungsverfahrens gem. § 225 FamFG zu einer Überprüfung von Altentscheidung zum Versorgungsausgleich führen. Der Abänderungsantrag kann jedoch gem. § 226 Abs. 2 FamFG frühestens 6 Monate vor Rentenbezug aus dem abzuändernden Anrecht gestellt werden.

Der Bundestag hat das Rentenpaket und damit auch die Mütterente beschlossen. Sie tritt zum 01.07.2014 in Kraft. Elternteile, die vor 1992 Kinder bekommen und erzogen haben, erhalten damit einen weiteren Entgeltpunkt für jedes Kind zusätzlich zu ihren bestehenden Rentenanrechten. Dadurch kann sich der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs erhöhen. Dies kann im Rahmen eines Abänderungsverfahrens gem. § 225 FamFG zu einer Überprüfung von Altentscheidung zum Versorgungsausgleich führen. Der Abänderungsantrag kann jedoch gem. § 226 Abs. 2 FamFG frühestens 6 Monate vor Rentenbezug aus dem abzuändernden Anrecht gestellt werden.

Ausgleichszahlungen zur Abfindung des Versorgungsausgleichs im Rahmen einer Ehescheidung sind laut dem Finanzgericht Köln steuerlich nicht absetzbar. Bei derartigen Zahlungen handelt es sich nicht – auch nicht anteilig – um sofort abziehbare, vorweggenommene Werbungskosten im Zusammenhang mit den sonstigen Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3a, aa EStG, sondern um Anschaffungskosten des Rechts auf Altersversorgung (FG Köln 26.3.2014, 7 K 1037/12 ).

Ausgleichszahlungen zur Abfindung des Versorgungsausgleichs im Rahmen einer Ehescheidung sind laut dem Finanzgericht Köln steuerlich nicht absetzbar. Bei derartigen Zahlungen handelt es sich nicht – auch nicht anteilig – um sofort abziehbare, vorweggenommene Werbungskosten im Zusammenhang mit den sonstigen Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3a, aa EStG, sondern um Anschaffungskosten des Rechts auf Altersversorgung (FG Köln 26.3.2014, 7 K 1037/12 ).

Mit diesem Schreiben wollen wir Sie auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.04.2014, AZ. VII ZR 164/13, aufmerksam machen. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung darauf erkannt, dass die Bestimmung in § 6 Abs. 2 HOAI 2009 gegen die Ermächtigungsgrundlage des Art. 10 §§ 1, 2, MRVG verstößt. Die Regelung ist daher unwirksam. Die Entscheidung ist möglicherweise auch für Sie von erheblicher Bedeutung. § 6 Abs. 2 HOAI hatte die Möglichkeit eröffnet, quasi eine Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI zu vereinbaren. Dem hat der Bundesgerichtshof einen „Riegel“ vorgeschoben. Der Bundesgerichtshof legt hierzu dar, dass es dem Verordnungsgeber nach Maßgabe des in § 6 Abs. 1 HOAI festgelegten Auftrages nicht erlaubt ist es zu ermöglichen, durch Vereinbarungen der Parteien über anrechenbare Kosten eine Mindestsatzunterschreitung zu ermöglichen. Hier soll es auch keine Rolle spielen, dass nur nachprüfbare Baukosten vereinbart werden könnten.

Zwar erging die vorgenannte Entscheidung noch zur HOAI 2009, jedoch spricht vieles dafür, dass die gleichlautende Regelung in § 6 Abs. 3 HOAI 2013 ebenfalls als unwirksam angesehen werden muss. Dies sollten Sie beim Abschluss künftiger Verträge, aber auch im Hinblick auf mögliche Forderungen Ihrerseits aus bereits laufenden oder abgeschlossenen Bauvorhaben, berücksichtigen. Für Beratungen im Einzelfalle stehen meine Kollegen Dr. Berg und Herr Werner gerne zur Verfügung.

Mit diesem Schreiben wollen wir Sie auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.04.2014, AZ. VII ZR 164/13, aufmerksam machen. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung darauf erkannt, dass die Bestimmung in § 6 Abs. 2 HOAI 2009 gegen die Ermächtigungsgrundlage des Art. 10 §§ 1, 2, MRVG verstößt. Die Regelung ist daher unwirksam. Die Entscheidung ist möglicherweise auch für Sie von erheblicher Bedeutung. § 6 Abs. 2 HOAI hatte die Möglichkeit eröffnet, quasi eine Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI zu vereinbaren. Dem hat der Bundesgerichtshof einen „Riegel“ vorgeschoben. Der Bundesgerichtshof legt hierzu dar, dass es dem Verordnungsgeber nach Maßgabe des in § 6 Abs. 1 HOAI festgelegten Auftrages nicht erlaubt ist es zu ermöglichen, durch Vereinbarungen der Parteien über anrechenbare Kosten eine Mindestsatzunterschreitung zu ermöglichen. Hier soll es auch keine Rolle spielen, dass nur nachprüfbare Baukosten vereinbart werden könnten.

Zwar erging die vorgenannte Entscheidung noch zur HOAI 2009, jedoch spricht vieles dafür, dass die gleichlautende Regelung in § 6 Abs. 3 HOAI 2013 ebenfalls als unwirksam angesehen werden muss. Dies sollten Sie beim Abschluss künftiger Verträge, aber auch im Hinblick auf mögliche Forderungen Ihrerseits aus bereits laufenden oder abgeschlossenen Bauvorhaben, berücksichtigen. Für Beratungen im Einzelfalle stehen meine Kollegen Dr. Berg und Herr Werner gerne zur Verfügung.

Wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil ein Umgangsrecht wahrnimmt, das weit über das übliche Maß hinausgeht, können die außergewöhnlich hohen Aufwendungen, die als reiner Mehraufwand für die Ausübung des erweiterten Umgangsrechts entstehen, dem Unterhaltsanspruch des Kindes nicht als bedarfsdeckend entgegengehalten werden (vor allem Fahrt- und Unterbringungskosten). Die hohen Aufwendungen können aber Anlass dafür sein, den Barunterhaltsbedarf des Kindes um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle herabzustufen. Der auf diesem Weg nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle ermittelte Unterhaltsbedarf kann (weitergehend) gemindert werden, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Zuge seines erweiterten Umgangsrechts außerdem Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise deckt (BGH, Az XII ZB 234/13, Beschluss vom 12.3.2014).