Ein gemeinsamer Hund der Eheleute, der mit im Haushalt lebt, wird bei der Ehescheidung nach den Regeln über die Verteilung von „Haushaltsgegenständen“ aufgeteilt. Dem geschiedenen Ehemann wurde in einem vom OLG Schleswig entschiedenen Verfahren eine Basset-Hündin zugesprochen, während der Boxerrüde und der Cocker Spaniel bei der geschiedenen Ehefrau verblieben (OLG Schleswig, Az 15 UF 143/12, Beschluss vom 20.2.2013, Pressemitteilung)

Ein gemeinsamer Hund der Eheleute, der mit im Haushalt lebt, wird bei der Ehescheidung nach den Regeln über die Verteilung von „Haushaltsgegenständen“ aufgeteilt. Dem geschiedenen Ehemann wurde in einem vom OLG Schleswig entschiedenen Verfahren eine Basset-Hündin zugesprochen, während der Boxerrüde und der Cocker Spaniel bei der geschiedenen Ehefrau verblieben (OLG Schleswig, Az 15 UF 143/12, Beschluss vom 20.2.2013, Pressemitteilung)

Am 1. März 2013 trat Artikel 3 des Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens zur internationalen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in Kraft. Damit ist eine Korrektur des nachehelichen Unterhalts verbunden. Nach dem Gesetz wird nochmals klargestellt, dass die Ehedauer bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigten ist, um unbillige Beschränkungen des nachehelichen Unterhalts zu vermeiden.

Am 1. März 2013 trat Artikel 3 des Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens zur internationalen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in Kraft. Damit ist eine Korrektur des nachehelichen Unterhalts verbunden. Nach dem Gesetz wird nochmals klargestellt, dass die Ehedauer bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigten ist, um unbillige Beschränkungen des nachehelichen Unterhalts zu vermeiden.

Die Düsseldorfer Tabelle wird zum 1. Januar 2013 geändert. Der notwendige Selbstbehalt wird sich für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, von 950 Euro auf 1.000 Euro erhöhen. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt ab 2013 auf 800 Euro. Die Anpassung berücksichtigt damit die Erhöhung von Hartz IV zum 1.1.2013. Ferner werden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter oder Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kindern oder Eltern erhöht. Der Kindesunterhalt  wird 2013 nicht erhöht werden. Der Unterhalt richtet sich nach dem steuerlichen Kinderfreibetrag. Da der Kinderfreibetrag 2013 nicht angehoben werden wird, steigen auch nicht die Unterhaltsbeträge.

Die Düsseldorfer Tabelle wird zum 1. Januar 2013 geändert. Der notwendige Selbstbehalt wird sich für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, von 950 Euro auf 1.000 Euro erhöhen. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt ab 2013 auf 800 Euro. Die Anpassung berücksichtigt damit die Erhöhung von Hartz IV zum 1.1.2013. Ferner werden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter oder Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kindern oder Eltern erhöht. Der Kindesunterhalt  wird 2013 nicht erhöht werden. Der Unterhalt richtet sich nach dem steuerlichen Kinderfreibetrag. Da der Kinderfreibetrag 2013 nicht angehoben werden wird, steigen auch nicht die Unterhaltsbeträge.

Am 4.7.2012  hat das Bundeskabinett eine Reform des Sorgerechts für Kinder nicht verheirateter Eltern beschlossen. Ledige Väter bekommen damit mehr Rechte. Bisher hatten unverheiratete Väter keine Möglichkeit, gegen den Willen der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht durchzusetzen. Diesen Zustand haben der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundesverfassungsgericht beanstandet. In Zukunft kann der Vater die Mitsorge auch dann erlangen,  wenn die Mutter dem nicht zustimmt.  Zunächst soll die Kindesmutter, wie bisher, das alleinige Sorgerecht haben. Wenn die Mutter das gemeinsame Sorgerecht ablehnt, kann der Vater sich an das Jugendamt wenden, um noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen. Wenn er damit keinen Erfolg hat oder von vornherein keine Aussicht auf Erfolg besteht, kann er das gemeinsame Sorgerecht beim Familiengericht beantragen.

Am 4.7.2012  hat das Bundeskabinett eine Reform des Sorgerechts für Kinder nicht verheirateter Eltern beschlossen. Ledige Väter bekommen damit mehr Rechte. Bisher hatten unverheiratete Väter keine Möglichkeit, gegen den Willen der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht durchzusetzen. Diesen Zustand haben der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundesverfassungsgericht beanstandet. In Zukunft kann der Vater die Mitsorge auch dann erlangen,  wenn die Mutter dem nicht zustimmt.  Zunächst soll die Kindesmutter, wie bisher, das alleinige Sorgerecht haben. Wenn die Mutter das gemeinsame Sorgerecht ablehnt, kann der Vater sich an das Jugendamt wenden, um noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen. Wenn er damit keinen Erfolg hat oder von vornherein keine Aussicht auf Erfolg besteht, kann er das gemeinsame Sorgerecht beim Familiengericht beantragen.

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 25.07.2012 – IV ZR 201/10) hat entschieden, dass Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen, nach welchen die Abschlusskosten mit den ersten Sparbeiträgen verrechnet werden, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellen und deshalb unwirksam sind. Die Abschlusskosten beinhalten zu einem erheblichen Teil Vermittlungsprovisionen und Zusatzprovisionen für die Policenausfertigung. Die Verrechung von Abschlusskosten (sog. Zillmerung) kann für Versicherungsnehmer, die vorzeitig ihren Vertrag bereits nach wenigen Jahren kündigen, dazu führen, dass sie gar keinen oder nur einen äußerst geringen Rückkaufswert erhalten. Bereits die Vorinstanz (OLG Hamburg, Urt. v. 27.07.2010 – 9 U 236/09) führte hierzu – noch zurückhaltend – aus, dass es sich nicht von selbst verstehe, dass der Versicherungsnehmer diese Kosten tragen muss. Unmittelbar betroffen sind von dieser Entscheidung kapitalbildende Lebensversicherungen und fondgebundene Rentenversicherungen, die in den Jahren zwischen 2001 und 2007 abgeschlossen wurden. Auskunfts- und Zahlungsansprüche gegen die Versicherung verjähren insoweit innerhalb von drei Jahren ab Ende des Jahres in dem die Kündigung erklärt wurde. Für Verträge ab dem 01.01.2008 sieht das reformierte Versicherungsvertragsgesetz nunmehr in § 169 VVG vor, dass bei vorzeitiger Kündigung dem Versicherungsnehmer ein Mindestbetrag zu erstatten ist. Der Versicherer ist zur Verteilung der Abschlusskosten auf die ersten 5 Jahre verpflichtet und ein Abzug von Stornierungsgebühren ist nur zulässig, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 25.07.2012 – IV ZR 201/10) hat entschieden, dass Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen, nach welchen die Abschlusskosten mit den ersten Sparbeiträgen verrechnet werden, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellen und deshalb unwirksam sind. Die Abschlusskosten beinhalten zu einem erheblichen Teil Vermittlungsprovisionen und Zusatzprovisionen für die Policenausfertigung. Die Verrechung von Abschlusskosten (sog. Zillmerung) kann für Versicherungsnehmer, die vorzeitig ihren Vertrag bereits nach wenigen Jahren kündigen, dazu führen, dass sie gar keinen oder nur einen äußerst geringen Rückkaufswert erhalten. Bereits die Vorinstanz (OLG Hamburg, Urt. v. 27.07.2010 – 9 U 236/09) führte hierzu – noch zurückhaltend – aus, dass es sich nicht von selbst verstehe, dass der Versicherungsnehmer diese Kosten tragen muss. Unmittelbar betroffen sind von dieser Entscheidung kapitalbildende Lebensversicherungen und fondgebundene Rentenversicherungen, die in den Jahren zwischen 2001 und 2007 abgeschlossen wurden. Auskunfts- und Zahlungsansprüche gegen die Versicherung verjähren insoweit innerhalb von drei Jahren ab Ende des Jahres in dem die Kündigung erklärt wurde. Für Verträge ab dem 01.01.2008 sieht das reformierte Versicherungsvertragsgesetz nunmehr in § 169 VVG vor, dass bei vorzeitiger Kündigung dem Versicherungsnehmer ein Mindestbetrag zu erstatten ist. Der Versicherer ist zur Verteilung der Abschlusskosten auf die ersten 5 Jahre verpflichtet und ein Abzug von Stornierungsgebühren ist nur zulässig, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist.