Die Kosten für einen zivilrechtlichen Rechtsstreit steuerlich geltend zu machen, ist nur noch in den Fällen möglich, in denen es für den Steuerpflichtigen um seine Existenzgrundlage geht. Auf diese Weise hat der Gesetzgeber durch eine neue Regelung (§ 33, Abs. 2, S. 4 EStG) die bisherige Rechtspraxis nun noch weiter eingeschränkt. Der Bundesfinanzhof hatte außerdem bereits am 12. Mai 2011 (Az VI R 41/10,Urteil vom 12.5.2011) entschieden, dass die Kosten für einen Zivilprozess nur noch dann von der Einkommenssteuer abgesetzt werden können, wenn der Prozess ausreichende Aussicht auf Erfolg hat. Zum Beispiel in Unterhaltsverfahren müsste jetzt daher geprüft werden, ob durch den begehrten Unterhalt die Existenz gesichert wird.
Die Kosten für einen zivilrechtlichen Rechtsstreit steuerlich geltend zu machen, ist nur noch in den Fällen möglich, in denen es für den Steuerpflichtigen um seine Existenzgrundlage geht. Auf diese Weise hat der Gesetzgeber durch eine neue Regelung (§ 33, Abs. 2, S. 4 EStG) die bisherige Rechtspraxis nun noch weiter eingeschränkt. Der Bundesfinanzhof hatte außerdem bereits am 12. Mai 2011 (Az VI R 41/10,Urteil vom 12.5.2011) entschieden, dass die Kosten für einen Zivilprozess nur noch dann von der Einkommenssteuer abgesetzt werden können, wenn der Prozess ausreichende Aussicht auf Erfolg hat. Zum Beispiel in Unterhaltsverfahren müsste jetzt daher geprüft werden, ob durch den begehrten Unterhalt die Existenz gesichert wird.
Ein gemeinsamer Hund der Eheleute, der mit im Haushalt lebt, wird bei der Ehescheidung nach den Regeln über die Verteilung von „Haushaltsgegenständen“ aufgeteilt. Dem geschiedenen Ehemann wurde in einem vom OLG Schleswig entschiedenen Verfahren eine Basset-Hündin zugesprochen, während der Boxerrüde und der Cocker Spaniel bei der geschiedenen Ehefrau verblieben (OLG Schleswig, Az 15 UF 143/12, Beschluss vom 20.2.2013, Pressemitteilung)
Ein gemeinsamer Hund der Eheleute, der mit im Haushalt lebt, wird bei der Ehescheidung nach den Regeln über die Verteilung von „Haushaltsgegenständen“ aufgeteilt. Dem geschiedenen Ehemann wurde in einem vom OLG Schleswig entschiedenen Verfahren eine Basset-Hündin zugesprochen, während der Boxerrüde und der Cocker Spaniel bei der geschiedenen Ehefrau verblieben (OLG Schleswig, Az 15 UF 143/12, Beschluss vom 20.2.2013, Pressemitteilung)
Am 1. März 2013 trat Artikel 3 des Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens zur internationalen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in Kraft. Damit ist eine Korrektur des nachehelichen Unterhalts verbunden. Nach dem Gesetz wird nochmals klargestellt, dass die Ehedauer bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigten ist, um unbillige Beschränkungen des nachehelichen Unterhalts zu vermeiden.
Am 1. März 2013 trat Artikel 3 des Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens zur internationalen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in Kraft. Damit ist eine Korrektur des nachehelichen Unterhalts verbunden. Nach dem Gesetz wird nochmals klargestellt, dass die Ehedauer bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigten ist, um unbillige Beschränkungen des nachehelichen Unterhalts zu vermeiden.
Die Düsseldorfer Tabelle wird zum 1. Januar 2013 geändert. Der notwendige Selbstbehalt wird sich für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, von 950 Euro auf 1.000 Euro erhöhen. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt ab 2013 auf 800 Euro. Die Anpassung berücksichtigt damit die Erhöhung von Hartz IV zum 1.1.2013. Ferner werden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter oder Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kindern oder Eltern erhöht. Der Kindesunterhalt wird 2013 nicht erhöht werden. Der Unterhalt richtet sich nach dem steuerlichen Kinderfreibetrag. Da der Kinderfreibetrag 2013 nicht angehoben werden wird, steigen auch nicht die Unterhaltsbeträge.
Die Düsseldorfer Tabelle wird zum 1. Januar 2013 geändert. Der notwendige Selbstbehalt wird sich für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, von 950 Euro auf 1.000 Euro erhöhen. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt ab 2013 auf 800 Euro. Die Anpassung berücksichtigt damit die Erhöhung von Hartz IV zum 1.1.2013. Ferner werden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter oder Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kindern oder Eltern erhöht. Der Kindesunterhalt wird 2013 nicht erhöht werden. Der Unterhalt richtet sich nach dem steuerlichen Kinderfreibetrag. Da der Kinderfreibetrag 2013 nicht angehoben werden wird, steigen auch nicht die Unterhaltsbeträge.
Am 4.7.2012 hat das Bundeskabinett eine Reform des Sorgerechts für Kinder nicht verheirateter Eltern beschlossen. Ledige Väter bekommen damit mehr Rechte. Bisher hatten unverheiratete Väter keine Möglichkeit, gegen den Willen der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht durchzusetzen. Diesen Zustand haben der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundesverfassungsgericht beanstandet. In Zukunft kann der Vater die Mitsorge auch dann erlangen, wenn die Mutter dem nicht zustimmt. Zunächst soll die Kindesmutter, wie bisher, das alleinige Sorgerecht haben. Wenn die Mutter das gemeinsame Sorgerecht ablehnt, kann der Vater sich an das Jugendamt wenden, um noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen. Wenn er damit keinen Erfolg hat oder von vornherein keine Aussicht auf Erfolg besteht, kann er das gemeinsame Sorgerecht beim Familiengericht beantragen.
Am 4.7.2012 hat das Bundeskabinett eine Reform des Sorgerechts für Kinder nicht verheirateter Eltern beschlossen. Ledige Väter bekommen damit mehr Rechte. Bisher hatten unverheiratete Väter keine Möglichkeit, gegen den Willen der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht durchzusetzen. Diesen Zustand haben der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundesverfassungsgericht beanstandet. In Zukunft kann der Vater die Mitsorge auch dann erlangen, wenn die Mutter dem nicht zustimmt. Zunächst soll die Kindesmutter, wie bisher, das alleinige Sorgerecht haben. Wenn die Mutter das gemeinsame Sorgerecht ablehnt, kann der Vater sich an das Jugendamt wenden, um noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen. Wenn er damit keinen Erfolg hat oder von vornherein keine Aussicht auf Erfolg besteht, kann er das gemeinsame Sorgerecht beim Familiengericht beantragen.