Die von der Bundesregierung geplante Mütterrente hat auch Auswirkungen auf die Rente der geschiedenen Ehegatten. Die Mütter, die ihre Kinder vor dem 1. Januar 1992 geboren haben, sollen einen Zuschlag von einem Entgeltpunkt pro Kind aus der Rentenkasse erhalten. Davon profitiert möglicherweise auch der geschiedene Mann. Denn wenn für einen in die Ehezeit fallenden Zeitraum nachträglich die Versorgung erhöht wird, verändert das auch den Ausgleichswert im Versorgungsausgleich. Das heißt, nicht nur die Mutter, sondern auch der Ex-Ehegatte kann an dem Versorgungszuwachs teilhaben. Deshalb sollte man alte Scheidungsbeschlüsse prüfen lassen.
Nicht nur im Fall der geplanten Mütterrente, sondern auch generell gilt, dass eine Kontrolle des bei der Scheidung erfolgten Versorgungsausgleichs vor dem Renteneintritt des älteren Ehegatten immer sinnvoll ist. Denn auch sonst können sich Änderungen ergeben haben, die eine Nachkorrektur des Versorgungsausgleichs erforderlich machen.
DAV-Pressemitteilung

Die von der Bundesregierung geplante Mütterrente hat auch Auswirkungen auf die Rente der geschiedenen Ehegatten. Die Mütter, die ihre Kinder vor dem 1. Januar 1992 geboren haben, sollen einen Zuschlag von einem Entgeltpunkt pro Kind aus der Rentenkasse erhalten. Davon profitiert möglicherweise auch der geschiedene Mann. Denn wenn für einen in die Ehezeit fallenden Zeitraum nachträglich die Versorgung erhöht wird, verändert das auch den Ausgleichswert im Versorgungsausgleich. Das heißt, nicht nur die Mutter, sondern auch der Ex-Ehegatte kann an dem Versorgungszuwachs teilhaben. Deshalb sollte man alte Scheidungsbeschlüsse prüfen lassen.
Nicht nur im Fall der geplanten Mütterrente, sondern auch generell gilt, dass eine Kontrolle des bei der Scheidung erfolgten Versorgungsausgleichs vor dem Renteneintritt des älteren Ehegatten immer sinnvoll ist. Denn auch sonst können sich Änderungen ergeben haben, die eine Nachkorrektur des Versorgungsausgleichs erforderlich machen.
DAV-Pressemitteilung

Wenn ein Unterhaltsberechtigter einseitig den Kontakt zu seinem volljährigen Sohn abbricht, reicht das für eine Verwirkung seines Anspruchs auf Elternunterhalt allein regelmäßig nicht aus. Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt wegen der darin liegenden Verletzung der sich aus § 1618 a BGB ergebenden Pflicht zu Beistand und Rücksicht zwar eine Verfehlung dar. Sie führt aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung i.S.d. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts. Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht festgestellt worden. Zwar mag der Vater durch sein Verhalten das familiäre Band zu seinem volljährigen Sohn aufgekündigt haben. Andererseits hat er sich in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes um diesen gekümmert. Er hat daher gerade in der Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist, seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt. Dass der Vater den Sohn bis auf den Pflichtteil enterbt hat, stellt keine Verfehlung dar, weil er insoweit lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht hat.
Az XII ZB 607/12, Beschluss vom 12.2.2014

Wenn ein Unterhaltsberechtigter einseitig den Kontakt zu seinem volljährigen Sohn abbricht, reicht das für eine Verwirkung seines Anspruchs auf Elternunterhalt allein regelmäßig nicht aus. Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt wegen der darin liegenden Verletzung der sich aus § 1618 a BGB ergebenden Pflicht zu Beistand und Rücksicht zwar eine Verfehlung dar. Sie führt aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung i.S.d. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts. Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht festgestellt worden. Zwar mag der Vater durch sein Verhalten das familiäre Band zu seinem volljährigen Sohn aufgekündigt haben. Andererseits hat er sich in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes um diesen gekümmert. Er hat daher gerade in der Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist, seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt. Dass der Vater den Sohn bis auf den Pflichtteil enterbt hat, stellt keine Verfehlung dar, weil er insoweit lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht hat.
Az XII ZB 607/12, Beschluss vom 12.2.2014