Der BGH hat mit Urteilen vom 28.04.2010, Az. IV ZR 73/08 und 230/08, seine Rechtsprechung zur Berechnungsgrundlage für Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 Abs. 1 BGB bei widerruflichen Bezugsberechtigungen im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen geändert. Der BGH hat dabei die bisherige, auf ein Urteil des Reichsgerichts aus den 1930er Jahren zurückgehende und an der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien anknüpfende Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, dass es allein auf den Wert ankommt, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten – juristischen – Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Leben hätte umsetzen können. In aller Regel ist dabei auf den Rückkaufswert abzustellen. Je nach Lage des Einzelfalls kann aber auch der Veräußerungserlös heranzuziehen sein.   

Der BGH hat mit Urteilen vom 28.04.2010, Az. IV ZR 73/08 und 230/08, seine Rechtsprechung zur Berechnungsgrundlage für Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 Abs. 1 BGB bei widerruflichen Bezugsberechtigungen im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen geändert. Der BGH hat dabei die bisherige, auf ein Urteil des Reichsgerichts aus den 1930er Jahren zurückgehende und an der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien anknüpfende Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, dass es allein auf den Wert ankommt, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten – juristischen – Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Leben hätte umsetzen können. In aller Regel ist dabei auf den Rückkaufswert abzustellen. Je nach Lage des Einzelfalls kann aber auch der Veräußerungserlös heranzuziehen sein.