Barunterhaltsbedarf bei hohen Aufwendungen für Umgangsrecht

Wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil ein Umgangsrecht wahrnimmt, das weit über das übliche Maß hinausgeht, können die außergewöhnlich hohen Aufwendungen, die als reiner Mehraufwand für die Ausübung des erweiterten Umgangsrechts entstehen, dem Unterhaltsanspruch des Kindes nicht als bedarfsdeckend entgegengehalten werden (vor allem Fahrt- und Unterbringungskosten). Die hohen Aufwendungen können aber Anlass dafür sein, den Barunterhaltsbedarf des Kindes um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle herabzustufen. Der auf diesem Weg nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle ermittelte Unterhaltsbedarf kann (weitergehend) gemindert werden, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Zuge seines erweiterten Umgangsrechts außerdem Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise deckt (BGH, Az XII ZB 234/13, Beschluss vom 12.3.2014).