Sehr geehrte Damen und Herren!

Sie haben vielleicht vor einiger Zeit eine letztwillige Verfügung errichtet oder denken darüber nach, dies zu tun. Wir möchten Sie daher heute darauf hinweisen, dass ab dem 17.8.2015 die Europäische Erbrechtsverordnung Anwendung findet.

Die Europäische Erbrechtsverordnung kommt in allen EU-Staaten außer Großbritannien, Irland und Dänemark zur Anwendung und gilt auch im Verhältnis zu Staatsangehörigen oder Ansässigen außerhalb der teilnehmenden Staaten, Art. 20 EuErbVO. Sie regelt Fälle mit Auslandsberührung (Beispiele: Ein Deutscher hat auch Vermögen in Spanien oder lebt überwiegend dort).
Die entscheidende Änderung, die mit dieser Regelung einhergeht, ist, dass das für den Erbfall anwendbare Recht vom gewöhnlichen Aufenthalt und nicht mehr, wie in der Regel bisher, von der Staatsangehörigkeit des Erblassers abhängt.
Die Verordnung gibt aber auch die Möglichkeit, das Recht der Staatsangehörigkeit zu wählen.
Sofern Sie also daran denken, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Land zu verlegen oder dies vielleicht sogar schon getan haben, so könnte sich die Notwendigkeit einer Rechtswahl ergeben, um zu vermeiden, dass Ihre bisherige letztwilligen Verfügung unter Umständen ihre Wirksamkeit verliert.
Gerne unterstützen wir Sie, wenn Sie zu dieser Thematik Fragen haben oder Änderungsbedarf sehen.
Mit freundlichen Grüßen

Dr. Stefan Landzettel

Sehr geehrte Damen und Herren!

Sie haben vielleicht vor einiger Zeit eine letztwillige Verfügung errichtet oder denken darüber nach, dies zu tun. Wir möchten Sie daher heute darauf hinweisen, dass ab dem 17.8.2015 die Europäische Erbrechtsverordnung Anwendung findet.

Die Europäische Erbrechtsverordnung kommt in allen EU-Staaten außer Großbritannien, Irland und Dänemark zur Anwendung und gilt auch im Verhältnis zu Staatsangehörigen oder Ansässigen außerhalb der teilnehmenden Staaten, Art. 20 EuErbVO. Sie regelt Fälle mit Auslandsberührung (Beispiele: Ein Deutscher hat auch Vermögen in Spanien oder lebt überwiegend dort).
Die entscheidende Änderung, die mit dieser Regelung einhergeht, ist, dass das für den Erbfall anwendbare Recht vom gewöhnlichen Aufenthalt und nicht mehr, wie in der Regel bisher, von der Staatsangehörigkeit des Erblassers abhängt.
Die Verordnung gibt aber auch die Möglichkeit, das Recht der Staatsangehörigkeit zu wählen.
Sofern Sie also daran denken, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Land zu verlegen oder dies vielleicht sogar schon getan haben, so könnte sich die Notwendigkeit einer Rechtswahl ergeben, um zu vermeiden, dass Ihre bisherige letztwilligen Verfügung unter Umständen ihre Wirksamkeit verliert.
Gerne unterstützen wir Sie, wenn Sie zu dieser Thematik Fragen haben oder Änderungsbedarf sehen.
Mit freundlichen Grüßen

Dr. Stefan Landzettel

Die Abschaffung des sogenannten Rentnerprivilegs im Rahmen der zum 1. September 2009 in Kraft getretenen Strukturreform des Versorgungsausgleichs ist laut Bundesverfassungsgericht verfassungsgemäß. Die frühere Rechtslage, nach der die Kürzung der Versorgungsbezüge bei der ausgleichspflichtigen Person an den tatsächlichen Beginn des Rentenbezugs bei der ausgleichsberechtigten Person gekoppelt wurde, wäre zwar verfassungsrechtlich vertretbar gewesen, aber nicht geboten.
BVerfG, Beschluss vom 11.12.2014, BVerfG-Pressemitteilung

Die Abschaffung des sogenannten Rentnerprivilegs im Rahmen der zum 1. September 2009 in Kraft getretenen Strukturreform des Versorgungsausgleichs ist laut Bundesverfassungsgericht verfassungsgemäß. Die frühere Rechtslage, nach der die Kürzung der Versorgungsbezüge bei der ausgleichspflichtigen Person an den tatsächlichen Beginn des Rentenbezugs bei der ausgleichsberechtigten Person gekoppelt wurde, wäre zwar verfassungsrechtlich vertretbar gewesen, aber nicht geboten.
BVerfG, Beschluss vom 11.12.2014, BVerfG-Pressemitteilung

Zum 1. Januar 2015 wird der für Unterhaltspflichtige in der „Düsseldorfer Tabelle“ zu berücksichtigende Selbstbehalt erhöht. Der notwendige Selbstbehalt steigt für unterhaltspflichtige Erwerbstätige von 1.000,00 Euro auf 1.080,00 Euro, sofern sie für minderjährige Kinder oder Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, zur Zahlung verpflichtet sind. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt von 800,00 Euro auf 880,00 Euro. Die Anpassung berücksichtigt u.a. die Erhöhung der SGB II-Sätze („Hartz IV“) zum 1.1.2015.
Der Kindesunterhalt kann zum 1.1.2015 aufgrund der gesetzlichen Regelungen zunächst nicht erhöht werden, da er sich nach dem durch das Bundesfinanzministerium festzusetzenden steuerlichen Kinderfreibetrag richtet. Eine Anhebung des Kinderfreibetrages durch das Bundesfinanzministerium soll voraussichtlich im Laufe des kommenden Jahres erfolgen. Bis zu einer Anhebung bleibt es daher bei den Kindesunterhaltsbeträgen. Alles weitere finden Sie in der Düsseldorfer Tabelle .

Zum 1. Januar 2015 wird der für Unterhaltspflichtige in der „Düsseldorfer Tabelle“ zu berücksichtigende Selbstbehalt erhöht. Der notwendige Selbstbehalt steigt für unterhaltspflichtige Erwerbstätige von 1.000,00 Euro auf 1.080,00 Euro, sofern sie für minderjährige Kinder oder Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, zur Zahlung verpflichtet sind. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt von 800,00 Euro auf 880,00 Euro. Die Anpassung berücksichtigt u.a. die Erhöhung der SGB II-Sätze („Hartz IV“) zum 1.1.2015.
Der Kindesunterhalt kann zum 1.1.2015 aufgrund der gesetzlichen Regelungen zunächst nicht erhöht werden, da er sich nach dem durch das Bundesfinanzministerium festzusetzenden steuerlichen Kinderfreibetrag richtet. Eine Anhebung des Kinderfreibetrages durch das Bundesfinanzministerium soll voraussichtlich im Laufe des kommenden Jahres erfolgen. Bis zu einer Anhebung bleibt es daher bei den Kindesunterhaltsbeträgen. Alles weitere finden Sie in der Düsseldorfer Tabelle .

Ein Ehegatte meldet heimlich die Hausratversicherung für die gemeinsame Ehewohnung auf eine allein in seinem Eigentum stehende Wohnung um. Damit verstößt er während des Zusammenlebens gegen die ihn nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB treffende Vermögensfürsorgepflicht gegenüber dem anderen Ehegatten. Nachdem aufgrund eines späteren Einbruchs der entwendete Hausrat in der Ehewohnung nicht von der Versicherung ersetzt wurde, weil die Versichrung nicht mehr bestand, ist der Ehegatte gegenüber dem hintergangenen Ehegatten dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet.
(OLG Bremen, Az. 4 UF 40/14, Beschluss vom 19.9.2014).

Ein Ehegatte meldet heimlich die Hausratversicherung für die gemeinsame Ehewohnung auf eine allein in seinem Eigentum stehende Wohnung um. Damit verstößt er während des Zusammenlebens gegen die ihn nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB treffende Vermögensfürsorgepflicht gegenüber dem anderen Ehegatten. Nachdem aufgrund eines späteren Einbruchs der entwendete Hausrat in der Ehewohnung nicht von der Versicherung ersetzt wurde, weil die Versichrung nicht mehr bestand, ist der Ehegatte gegenüber dem hintergangenen Ehegatten dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet.
(OLG Bremen, Az. 4 UF 40/14, Beschluss vom 19.9.2014).

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Mandantinnen und Mandanten!

Wir freuen uns, dass nach einer Untersuchung der Zeitschrift „Focus“ unser Partner Dr. Stefan Landzettel zu den Top-Anwälten im Bereich „Familienrecht“ in ganz Deutschland gehört. Er überzeugt danach durch eine hohe Fachkompetenz und Expertise im genannten Fachbereich.

Die Liste der Topanwälte basiert auf rund 10.000 Empfehlungen, die die teilnehmenden Anwälte für Kolleginnen und Kollegen in den sechs Fachgebieten abgegeben haben. Um die Top-Kanzleien Deutschland zu ermitteln, befragte Focus über 2.600 Anwälte aus Wirtschaftskanzleien und Rechtsabteilungen in Unternehmen. Die Auswahl erfolgte über die Häufigkeit der Kollegenempfehlungen. Zusätzlich flossen die Empfehlungen der Vorjahresbefragungen ein. Die Anwälte und Kanzleien, die im deutschlandweiten Focus-Vergleich zu den führenden des Landes zählen, erhalten die Auszeichnungen „Top-Rechtsanwalt 2014“ bzw. „Top-Wirtschaftskanzlei 2014“ für ihr jeweiliges Fachgebiet.

Marcus Kircher, stellv. Focus-Chefredakteur sagt:

„Bei komplexen, juristischen Fragestellungen sind Unternehmen wie Privatpersonen auf das Know-how von Experten angewiesen. Die Anwaltslisten ermöglichen es unseren Lesern, gezielt einen Top-Juristen aus allen wichtigen Fachgebieten zu finden und so zu ihrem Recht zu kommen.“

 

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwälte&Notare
Falk Berghäuser Albach Landzettel
Wieland Berg PartnerschaftsG mbB

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Mandantinnen und Mandanten!

Wir freuen uns, dass nach einer Untersuchung der Zeitschrift „Focus“ unser Partner Dr. Stefan Landzettel zu den Top-Anwälten im Bereich „Familienrecht“ in ganz Deutschland gehört. Er überzeugt danach durch eine hohe Fachkompetenz und Expertise im genannten Fachbereich.

Die Liste der Topanwälte basiert auf rund 10.000 Empfehlungen, die die teilnehmenden Anwälte für Kolleginnen und Kollegen in den sechs Fachgebieten abgegeben haben. Um die Top-Kanzleien Deutschland zu ermitteln, befragte Focus über 2.600 Anwälte aus Wirtschaftskanzleien und Rechtsabteilungen in Unternehmen. Die Auswahl erfolgte über die Häufigkeit der Kollegenempfehlungen. Zusätzlich flossen die Empfehlungen der Vorjahresbefragungen ein. Die Anwälte und Kanzleien, die im deutschlandweiten Focus-Vergleich zu den führenden des Landes zählen, erhalten die Auszeichnungen „Top-Rechtsanwalt 2014“ bzw. „Top-Wirtschaftskanzlei 2014“ für ihr jeweiliges Fachgebiet.

Marcus Kircher, stellv. Focus-Chefredakteur sagt:

„Bei komplexen, juristischen Fragestellungen sind Unternehmen wie Privatpersonen auf das Know-how von Experten angewiesen. Die Anwaltslisten ermöglichen es unseren Lesern, gezielt einen Top-Juristen aus allen wichtigen Fachgebieten zu finden und so zu ihrem Recht zu kommen.“

 

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwälte&Notare
Falk Berghäuser Albach Landzettel
Wieland Berg PartnerschaftsG mbB