Die neue Düsseldorfer Tabelle ist zum 01.01.2016 in Kraft getreten.
Zum 1. August 2015 wurde die „Düsseldorfer Tabelle“ geändert.
Die Erhöhung der Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder beruht auf dem am 22. Juli 2015 verkündeten Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags. Der steuerliche Kinderfreibetrag für das Jahr 2015 steigt von bisher 4.368,00 Euro um 144,00 Euro auf 4.512,00 Euro. Unter Berücksichtigung des neuen Kinderfreibetrags von 4.512,00 Euro steigt der Mindestunterhalt eines Kindes bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) von bisher mtl. 317,00 Euro auf mtl. 328,00 Euro, eines Kindes vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) von mtl. 364,00 Euro auf mtl. 376,00 Euro und der eines Kindes ab dem 13. Lebensjahr bis zu Volljährigkeit (3. Altersstufe) von bisher monatlich 426,00 Euro auf 440,00 Euro. Der Unterhalt volljähriger Kinder berechnet sich nach dem Bedarfssatz der 3. Altersstufe zuzüglich der Differenz zwischen der 2. und 3. Altersstufe. Er steigt daher von monatlich 488,00 Euro auf 504,00 Euro.
Zwar wurde der steuerliche Kinderfreibetrag rückwirkend zum 1. Januar 2015 erhöht, die Unterhaltssätze steigen jedoch erst ab dem 1. August 2015.
Die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder werden sich zum 1. Januar 2016 erneut erhöhen, da der steuerliche Kinderfreibetrag zu diesem Zeitpunkt von 4.512,00 Euro auf 4.608,00 Euro steigt. Somit wird es schon zum 1.1.2016 eine neue Düsseldorfer Tabelle geben.
Zum 1. August 2015 wurde die „Düsseldorfer Tabelle“ geändert.
Die Erhöhung der Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder beruht auf dem am 22. Juli 2015 verkündeten Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags. Der steuerliche Kinderfreibetrag für das Jahr 2015 steigt von bisher 4.368,00 Euro um 144,00 Euro auf 4.512,00 Euro. Unter Berücksichtigung des neuen Kinderfreibetrags von 4.512,00 Euro steigt der Mindestunterhalt eines Kindes bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) von bisher mtl. 317,00 Euro auf mtl. 328,00 Euro, eines Kindes vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) von mtl. 364,00 Euro auf mtl. 376,00 Euro und der eines Kindes ab dem 13. Lebensjahr bis zu Volljährigkeit (3. Altersstufe) von bisher monatlich 426,00 Euro auf 440,00 Euro. Der Unterhalt volljähriger Kinder berechnet sich nach dem Bedarfssatz der 3. Altersstufe zuzüglich der Differenz zwischen der 2. und 3. Altersstufe. Er steigt daher von monatlich 488,00 Euro auf 504,00 Euro.
Zwar wurde der steuerliche Kinderfreibetrag rückwirkend zum 1. Januar 2015 erhöht, die Unterhaltssätze steigen jedoch erst ab dem 1. August 2015.
Die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder werden sich zum 1. Januar 2016 erneut erhöhen, da der steuerliche Kinderfreibetrag zu diesem Zeitpunkt von 4.512,00 Euro auf 4.608,00 Euro steigt. Somit wird es schon zum 1.1.2016 eine neue Düsseldorfer Tabelle geben.
Sehr geehrte Damen und Herren!
Sie haben vielleicht vor einiger Zeit eine letztwillige Verfügung errichtet oder denken darüber nach, dies zu tun. Wir möchten Sie daher heute darauf hinweisen, dass ab dem 17.8.2015 die Europäische Erbrechtsverordnung Anwendung findet.
Die Europäische Erbrechtsverordnung kommt in allen EU-Staaten außer Großbritannien, Irland und Dänemark zur Anwendung und gilt auch im Verhältnis zu Staatsangehörigen oder Ansässigen außerhalb der teilnehmenden Staaten, Art. 20 EuErbVO. Sie regelt Fälle mit Auslandsberührung (Beispiele: Ein Deutscher hat auch Vermögen in Spanien oder lebt überwiegend dort).
Die entscheidende Änderung, die mit dieser Regelung einhergeht, ist, dass das für den Erbfall anwendbare Recht vom gewöhnlichen Aufenthalt und nicht mehr, wie in der Regel bisher, von der Staatsangehörigkeit des Erblassers abhängt.
Die Verordnung gibt aber auch die Möglichkeit, das Recht der Staatsangehörigkeit zu wählen.
Sofern Sie also daran denken, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Land zu verlegen oder dies vielleicht sogar schon getan haben, so könnte sich die Notwendigkeit einer Rechtswahl ergeben, um zu vermeiden, dass Ihre bisherige letztwilligen Verfügung unter Umständen ihre Wirksamkeit verliert.
Gerne unterstützen wir Sie, wenn Sie zu dieser Thematik Fragen haben oder Änderungsbedarf sehen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Stefan Landzettel
Sehr geehrte Damen und Herren!
Sie haben vielleicht vor einiger Zeit eine letztwillige Verfügung errichtet oder denken darüber nach, dies zu tun. Wir möchten Sie daher heute darauf hinweisen, dass ab dem 17.8.2015 die Europäische Erbrechtsverordnung Anwendung findet.
Die Europäische Erbrechtsverordnung kommt in allen EU-Staaten außer Großbritannien, Irland und Dänemark zur Anwendung und gilt auch im Verhältnis zu Staatsangehörigen oder Ansässigen außerhalb der teilnehmenden Staaten, Art. 20 EuErbVO. Sie regelt Fälle mit Auslandsberührung (Beispiele: Ein Deutscher hat auch Vermögen in Spanien oder lebt überwiegend dort).
Die entscheidende Änderung, die mit dieser Regelung einhergeht, ist, dass das für den Erbfall anwendbare Recht vom gewöhnlichen Aufenthalt und nicht mehr, wie in der Regel bisher, von der Staatsangehörigkeit des Erblassers abhängt.
Die Verordnung gibt aber auch die Möglichkeit, das Recht der Staatsangehörigkeit zu wählen.
Sofern Sie also daran denken, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Land zu verlegen oder dies vielleicht sogar schon getan haben, so könnte sich die Notwendigkeit einer Rechtswahl ergeben, um zu vermeiden, dass Ihre bisherige letztwilligen Verfügung unter Umständen ihre Wirksamkeit verliert.
Gerne unterstützen wir Sie, wenn Sie zu dieser Thematik Fragen haben oder Änderungsbedarf sehen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Stefan Landzettel
Die Abschaffung des sogenannten Rentnerprivilegs im Rahmen der zum 1. September 2009 in Kraft getretenen Strukturreform des Versorgungsausgleichs ist laut Bundesverfassungsgericht verfassungsgemäß. Die frühere Rechtslage, nach der die Kürzung der Versorgungsbezüge bei der ausgleichspflichtigen Person an den tatsächlichen Beginn des Rentenbezugs bei der ausgleichsberechtigten Person gekoppelt wurde, wäre zwar verfassungsrechtlich vertretbar gewesen, aber nicht geboten.
BVerfG, Beschluss vom 11.12.2014, BVerfG-Pressemitteilung
Die Abschaffung des sogenannten Rentnerprivilegs im Rahmen der zum 1. September 2009 in Kraft getretenen Strukturreform des Versorgungsausgleichs ist laut Bundesverfassungsgericht verfassungsgemäß. Die frühere Rechtslage, nach der die Kürzung der Versorgungsbezüge bei der ausgleichspflichtigen Person an den tatsächlichen Beginn des Rentenbezugs bei der ausgleichsberechtigten Person gekoppelt wurde, wäre zwar verfassungsrechtlich vertretbar gewesen, aber nicht geboten.
BVerfG, Beschluss vom 11.12.2014, BVerfG-Pressemitteilung
Zum 1. Januar 2015 wird der für Unterhaltspflichtige in der „Düsseldorfer Tabelle“ zu berücksichtigende Selbstbehalt erhöht. Der notwendige Selbstbehalt steigt für unterhaltspflichtige Erwerbstätige von 1.000,00 Euro auf 1.080,00 Euro, sofern sie für minderjährige Kinder oder Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, zur Zahlung verpflichtet sind. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt von 800,00 Euro auf 880,00 Euro. Die Anpassung berücksichtigt u.a. die Erhöhung der SGB II-Sätze („Hartz IV“) zum 1.1.2015.
Der Kindesunterhalt kann zum 1.1.2015 aufgrund der gesetzlichen Regelungen zunächst nicht erhöht werden, da er sich nach dem durch das Bundesfinanzministerium festzusetzenden steuerlichen Kinderfreibetrag richtet. Eine Anhebung des Kinderfreibetrages durch das Bundesfinanzministerium soll voraussichtlich im Laufe des kommenden Jahres erfolgen. Bis zu einer Anhebung bleibt es daher bei den Kindesunterhaltsbeträgen. Alles weitere finden Sie in der Düsseldorfer Tabelle .
Zum 1. Januar 2015 wird der für Unterhaltspflichtige in der „Düsseldorfer Tabelle“ zu berücksichtigende Selbstbehalt erhöht. Der notwendige Selbstbehalt steigt für unterhaltspflichtige Erwerbstätige von 1.000,00 Euro auf 1.080,00 Euro, sofern sie für minderjährige Kinder oder Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, zur Zahlung verpflichtet sind. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt von 800,00 Euro auf 880,00 Euro. Die Anpassung berücksichtigt u.a. die Erhöhung der SGB II-Sätze („Hartz IV“) zum 1.1.2015.
Der Kindesunterhalt kann zum 1.1.2015 aufgrund der gesetzlichen Regelungen zunächst nicht erhöht werden, da er sich nach dem durch das Bundesfinanzministerium festzusetzenden steuerlichen Kinderfreibetrag richtet. Eine Anhebung des Kinderfreibetrages durch das Bundesfinanzministerium soll voraussichtlich im Laufe des kommenden Jahres erfolgen. Bis zu einer Anhebung bleibt es daher bei den Kindesunterhaltsbeträgen. Alles weitere finden Sie in der Düsseldorfer Tabelle .
Ein Ehegatte meldet heimlich die Hausratversicherung für die gemeinsame Ehewohnung auf eine allein in seinem Eigentum stehende Wohnung um. Damit verstößt er während des Zusammenlebens gegen die ihn nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB treffende Vermögensfürsorgepflicht gegenüber dem anderen Ehegatten. Nachdem aufgrund eines späteren Einbruchs der entwendete Hausrat in der Ehewohnung nicht von der Versicherung ersetzt wurde, weil die Versichrung nicht mehr bestand, ist der Ehegatte gegenüber dem hintergangenen Ehegatten dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet.
(OLG Bremen, Az. 4 UF 40/14, Beschluss vom 19.9.2014).