Abfindungszahlungen im Rahmen einer Ehescheidung nicht steuerlich absetzbar
Ausgleichszahlungen zur Abfindung des Versorgungsausgleichs im Rahmen einer Ehescheidung sind laut dem Finanzgericht Köln steuerlich nicht absetzbar. Bei derartigen Zahlungen handelt es sich nicht – auch nicht anteilig – um sofort abziehbare, vorweggenommene Werbungskosten im Zusammenhang mit den sonstigen Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3a, aa EStG, sondern um Anschaffungskosten des Rechts auf Altersversorgung (FG Köln 26.3.2014, 7 K 1037/12 ).