Der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 25.07.2012 – IV ZR 201/10) hat entschieden, dass Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen, nach welchen die Abschlusskosten mit den ersten Sparbeiträgen verrechnet werden, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellen und deshalb unwirksam sind. Die Abschlusskosten beinhalten zu einem erheblichen Teil Vermittlungsprovisionen und Zusatzprovisionen für die Policenausfertigung. Die Verrechung von Abschlusskosten (sog. Zillmerung) kann für Versicherungsnehmer, die vorzeitig ihren Vertrag bereits nach wenigen Jahren kündigen, dazu führen, dass sie gar keinen oder nur einen äußerst geringen Rückkaufswert erhalten. Bereits die Vorinstanz (OLG Hamburg, Urt. v. 27.07.2010 – 9 U 236/09) führte hierzu – noch zurückhaltend – aus, dass es sich nicht von selbst verstehe, dass der Versicherungsnehmer diese Kosten tragen muss. Unmittelbar betroffen sind von dieser Entscheidung kapitalbildende Lebensversicherungen und fondgebundene Rentenversicherungen, die in den Jahren zwischen 2001 und 2007 abgeschlossen wurden. Auskunfts- und Zahlungsansprüche gegen die Versicherung verjähren insoweit innerhalb von drei Jahren ab Ende des Jahres in dem die Kündigung erklärt wurde. Für Verträge ab dem 01.01.2008 sieht das reformierte Versicherungsvertragsgesetz nunmehr in § 169 VVG vor, dass bei vorzeitiger Kündigung dem Versicherungsnehmer ein Mindestbetrag zu erstatten ist. Der Versicherer ist zur Verteilung der Abschlusskosten auf die ersten 5 Jahre verpflichtet und ein Abzug von Stornierungsgebühren ist nur zulässig, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist.

Nach vorübergehender Aussetzung der Anteilsrücknahme bleibt der Immobilienfonds CS Euroreal (WKN: 980500; ISIN: DE0009805002) nunmehr endgültig geschlossen und wird bis zum 30.04.2017 (!) liquidiert. Das hat am 21.05.2012 die Fondsgesellschaft Credit Suisse Asset Management Immobilien Kapitalanlagegesellschaft mbH bekannt gegeben. Zu den Hintergründen: Immobilien können nicht jederzeit kurzfristig veräußert werden. Dies kann zur Folge haben, dass bei einer hohen Anzahl an Anlegern, die gleichzeitig Anteile an einem offenen Immobilienfonds zurückgeben möchten, eine Aussetzung der Anteilscheinrücknahme angeordnet wird, um ausreichend Liquidität zu schaffen. In letzter Konsequenz kann es – wie nunmehr auch im Falle des des Fonds CS Euroreal – zu einer geordneten Auflösung des Sondervermögens mit der Veräußerung aller Vermögenswerte und der Auszahlung aller Anleger auf Grundlage der erzielte Erlöse kommen. Ersatzansprüche gegen die beratende Bank kommen hierbei in Betracht, wenn der Anleger über das Risiko eines Kapitalverlusts im Zusammenhang mit der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen nicht informiert wurde. Dies hat auch bereits das Landgericht Frankfurt (Urt. v. 23.03.2012 – 2-19 O 334/11) entschieden und zur Begründung ausgeführt, dass eine Aufklärung über dieses, der Anlageform grundsätzlich innewohnende Risiko nicht deshalb entbehrlich sei, weil die Aussetzung der Anteilsrücknahme dem Schutz der einzelnen Anleger dienen kann, um in deren Interesse zu verhindern, dass das Fondsmanagement Fondsvermögen unter Zeitdruck und damit gegebenenfalls zu einem niedrigerem Preis veräußern müsse. Eine Haftung der beratenden Bank kommt insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt verschwiegener Rückvergütungen (Vermittlungsprovisionen) in Betracht. Dem einschlägigen Fondsprospekt ist zu entnehmen, dass für den Erwerb der Fondsanteile ein Ausgabeaufschlag von 5 % an die Fondsgesellschaft Credit Suisse zu entrichten war, wobei dieser nicht bei der Fondsgesellschaft verblieb, sondern hieraus auch „der Vertrieb der Fondsanteile finanziert wurde. Entscheiden ist daher, ob das Prospekt rechtzeitig ausgehändigt wurde oder ein Hinweis auf Vermittlungsprovisionen im Beratungsgespräch erfolgte.

Nach vorübergehender Aussetzung der Anteilsrücknahme bleibt der Immobilienfonds CS Euroreal (WKN: 980500; ISIN: DE0009805002) nunmehr endgültig geschlossen und wird bis zum 30.04.2017 (!) liquidiert. Das hat am 21.05.2012 die Fondsgesellschaft Credit Suisse Asset Management Immobilien Kapitalanlagegesellschaft mbH bekannt gegeben. Zu den Hintergründen: Immobilien können nicht jederzeit kurzfristig veräußert werden. Dies kann zur Folge haben, dass bei einer hohen Anzahl an Anlegern, die gleichzeitig Anteile an einem offenen Immobilienfonds zurückgeben möchten, eine Aussetzung der Anteilscheinrücknahme angeordnet wird, um ausreichend Liquidität zu schaffen. In letzter Konsequenz kann es – wie nunmehr auch im Falle des des Fonds CS Euroreal – zu einer geordneten Auflösung des Sondervermögens mit der Veräußerung aller Vermögenswerte und der Auszahlung aller Anleger auf Grundlage der erzielte Erlöse kommen. Ersatzansprüche gegen die beratende Bank kommen hierbei in Betracht, wenn der Anleger über das Risiko eines Kapitalverlusts im Zusammenhang mit der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen nicht informiert wurde. Dies hat auch bereits das Landgericht Frankfurt (Urt. v. 23.03.2012 – 2-19 O 334/11) entschieden und zur Begründung ausgeführt, dass eine Aufklärung über dieses, der Anlageform grundsätzlich innewohnende Risiko nicht deshalb entbehrlich sei, weil die Aussetzung der Anteilsrücknahme dem Schutz der einzelnen Anleger dienen kann, um in deren Interesse zu verhindern, dass das Fondsmanagement Fondsvermögen unter Zeitdruck und damit gegebenenfalls zu einem niedrigerem Preis veräußern müsse. Eine Haftung der beratenden Bank kommt insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt verschwiegener Rückvergütungen (Vermittlungsprovisionen) in Betracht. Dem einschlägigen Fondsprospekt ist zu entnehmen, dass für den Erwerb der Fondsanteile ein Ausgabeaufschlag von 5 % an die Fondsgesellschaft Credit Suisse zu entrichten war, wobei dieser nicht bei der Fondsgesellschaft verblieb, sondern hieraus auch „der Vertrieb der Fondsanteile finanziert wurde. Entscheiden ist daher, ob das Prospekt rechtzeitig ausgehändigt wurde oder ein Hinweis auf Vermittlungsprovisionen im Beratungsgespräch erfolgte.

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 08.05.2012 –  XI ZR 262/10) hat sich nunmehr eindeutig zur Beweislastverteilung im Rahmen von Haftungsprozessen wegen fehlerhafter Anlageberatung positioniert und hierbei die Rechte von Anlegern weiter gestärkt. In Abkehr zur bisherigen Rechtsprechung handelt es sich bei der Vermutung aufklärungsgemäßen Verhaltens nicht mehr lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um einen Fall  der Beweislastumkehr. Danach ist die beratende Bank oder der freie Anlageberater bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung dafür beweispflichtig, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßen Verhalten eingetreten wäre, der Anleger den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Hierbei ist es neuerdings nicht mehr von Bedeutung, ob die gehörige Aufklärung beim Anleger einen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte. Dieser häufig erhobene Einwand ist der Bank nunmehr im Haftungsprozess abgeschnitten. Zukünftig verbleibt der Bank daher neben dem Antrag auf Vernehmung des Anlegers als Partei nur noch der Vortrag von Indizien für die fehlende Kausalität, die sich sowohl aus dem vorangegangenen als auch aus dem nachfolgenden Anlageverhalten des Anlegers ergeben können.

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 08.05.2012 –  XI ZR 262/10) hat sich nunmehr eindeutig zur Beweislastverteilung im Rahmen von Haftungsprozessen wegen fehlerhafter Anlageberatung positioniert und hierbei die Rechte von Anlegern weiter gestärkt. In Abkehr zur bisherigen Rechtsprechung handelt es sich bei der Vermutung aufklärungsgemäßen Verhaltens nicht mehr lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um einen Fall  der Beweislastumkehr. Danach ist die beratende Bank oder der freie Anlageberater bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung dafür beweispflichtig, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßen Verhalten eingetreten wäre, der Anleger den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Hierbei ist es neuerdings nicht mehr von Bedeutung, ob die gehörige Aufklärung beim Anleger einen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte. Dieser häufig erhobene Einwand ist der Bank nunmehr im Haftungsprozess abgeschnitten. Zukünftig verbleibt der Bank daher neben dem Antrag auf Vernehmung des Anlegers als Partei nur noch der Vortrag von Indizien für die fehlende Kausalität, die sich sowohl aus dem vorangegangenen als auch aus dem nachfolgenden Anlageverhalten des Anlegers ergeben können.

Der Bundesfinanzhof (BFH VI R 42/10) hat entschieden, dass Kosten für einen Zivilprozess grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung und damit steuermindernd angesetzt werden können. Das Bundesfinanzministerium hat einer generellen Anwendung aber einen Riegel vorgeschoben und einen sog. Nichtanwendungserlass verhängt. Das Urteil wirkt also nur in dem einen Fall. Wer sich auf die Gerichtsentscheidung berufen will, muss die Kosten zunächst in seiner Steuererkärung angeben. Erkenmnt sie das Finanzamt nicht an, muss man selbst vor das Finanzgericht ziehen und die Kosten dort als außergewöhnliche Belastung berücksichtigen lassen. Es bleibt abzuwarten, ob ein Abzugsverbot evtl. sogar gesetzlich verankert wird, dann hilft auch eine Klage nicht mehr.

Der Bundesfinanzhof (BFH VI R 42/10) hat entschieden, dass Kosten für einen Zivilprozess grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung und damit steuermindernd angesetzt werden können. Das Bundesfinanzministerium hat einer generellen Anwendung aber einen Riegel vorgeschoben und einen sog. Nichtanwendungserlass verhängt. Das Urteil wirkt also nur in dem einen Fall. Wer sich auf die Gerichtsentscheidung berufen will, muss die Kosten zunächst in seiner Steuererkärung angeben. Erkenmnt sie das Finanzamt nicht an, muss man selbst vor das Finanzgericht ziehen und die Kosten dort als außergewöhnliche Belastung berücksichtigen lassen. Es bleibt abzuwarten, ob ein Abzugsverbot evtl. sogar gesetzlich verankert wird, dann hilft auch eine Klage nicht mehr.

Nach der Neuregelung des § 1570 BGB durch das Unterhaltsrechtsreformgesetz vom 1.1.2008 kann ein geschiedener Ehegatte für mindestens drei Jahre nach der Geburt eines gemeinschaftlichen Kindes Unterhalt verlangen. Die Dauer des Anspruch kann sich unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der Kinderbetreuung, der Gestaltung der Betreuung und der Erwerbstätigkeit in der Ehe verlängern. Nachdem der BGH bereits in einer Entscheidung vom 18.03.2009, Az. XII ZR 74/08,  darauf hingewiesen hatte, dass eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein wegen des Alters des Kindes gemäß dem hierauf abstellenden Altersphasenmodell nicht in Betracht kommt, hat er in einem Urteil vom 15.06.2011, Az. XII ZR 94/09, jetzt nochmals betont, dass eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nur in Betracht kommt, wenn der Unterhaltsberechtigte konkrete kind- und/oder elternbezogene Gründe vorträgt und beweist, die eine Verlängerung rechtfertigen.

Nach der Neuregelung des § 1570 BGB durch das Unterhaltsrechtsreformgesetz vom 1.1.2008 kann ein geschiedener Ehegatte für mindestens drei Jahre nach der Geburt eines gemeinschaftlichen Kindes Unterhalt verlangen. Die Dauer des Anspruch kann sich unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der Kinderbetreuung, der Gestaltung der Betreuung und der Erwerbstätigkeit in der Ehe verlängern. Nachdem der BGH bereits in einer Entscheidung vom 18.03.2009, Az. XII ZR 74/08,  darauf hingewiesen hatte, dass eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein wegen des Alters des Kindes gemäß dem hierauf abstellenden Altersphasenmodell nicht in Betracht kommt, hat er in einem Urteil vom 15.06.2011, Az. XII ZR 94/09, jetzt nochmals betont, dass eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nur in Betracht kommt, wenn der Unterhaltsberechtigte konkrete kind- und/oder elternbezogene Gründe vorträgt und beweist, die eine Verlängerung rechtfertigen.

Die in vorgedruckten Mietverträgen enthaltenen Regeln zur Renovierung erweisen sich wegen der geänderten Rechtsprechung heute oft als unzulässig: Der Mieter kann unrenoviert die Räume zurückgeben. Und wenn der Mieter die Wände zB mit „krassen“ Farben angestrichen hat? Manche Gerichte sehen in der Rückgabe einer Wohnung mit kräftigem Farbanstrich, der die Grenzen des normalen Geschmacks überschreitet und eine Neuvermietung so praktisch unmöglich macht, eine Pflichtverletzung des Mieters. Unabhängig davon, ob die Regel zur Renovierung wirksam ist oder nicht, muss dann der Mieter grundsätzlich Schadenersatz an den Vermieter zahlen (zB Landgericht Essen, Urteil vom 17.02.2011, 10 S 344/10).