Vollzeiterwerbstätigkeit ab dem vierten Lebensjahr des Kindes

Nach der Neuregelung des § 1570 BGB durch das Unterhaltsrechtsreformgesetz vom 1.1.2008 kann ein geschiedener Ehegatte für mindestens drei Jahre nach der Geburt eines gemeinschaftlichen Kindes Unterhalt verlangen. Die Dauer des Anspruch kann sich unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der Kinderbetreuung, der Gestaltung der Betreuung und der Erwerbstätigkeit in der Ehe verlängern. Nachdem der BGH bereits in einer Entscheidung vom 18.03.2009, Az. XII ZR 74/08,  darauf hingewiesen hatte, dass eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein wegen des Alters des Kindes gemäß dem hierauf abstellenden Altersphasenmodell nicht in Betracht kommt, hat er in einem Urteil vom 15.06.2011, Az. XII ZR 94/09, jetzt nochmals betont, dass eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nur in Betracht kommt, wenn der Unterhaltsberechtigte konkrete kind- und/oder elternbezogene Gründe vorträgt und beweist, die eine Verlängerung rechtfertigen.