Ausgleichszahlungen zur Abfindung des Versorgungsausgleichs im Rahmen einer Ehescheidung sind laut dem Finanzgericht Köln steuerlich nicht absetzbar. Bei derartigen Zahlungen handelt es sich nicht – auch nicht anteilig – um sofort abziehbare, vorweggenommene Werbungskosten im Zusammenhang mit den sonstigen Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3a, aa EStG, sondern um Anschaffungskosten des Rechts auf Altersversorgung (FG Köln 26.3.2014, 7 K 1037/12 ).

Ausgleichszahlungen zur Abfindung des Versorgungsausgleichs im Rahmen einer Ehescheidung sind laut dem Finanzgericht Köln steuerlich nicht absetzbar. Bei derartigen Zahlungen handelt es sich nicht – auch nicht anteilig – um sofort abziehbare, vorweggenommene Werbungskosten im Zusammenhang mit den sonstigen Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3a, aa EStG, sondern um Anschaffungskosten des Rechts auf Altersversorgung (FG Köln 26.3.2014, 7 K 1037/12 ).

Mit diesem Schreiben wollen wir Sie auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.04.2014, AZ. VII ZR 164/13, aufmerksam machen. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung darauf erkannt, dass die Bestimmung in § 6 Abs. 2 HOAI 2009 gegen die Ermächtigungsgrundlage des Art. 10 §§ 1, 2, MRVG verstößt. Die Regelung ist daher unwirksam. Die Entscheidung ist möglicherweise auch für Sie von erheblicher Bedeutung. § 6 Abs. 2 HOAI hatte die Möglichkeit eröffnet, quasi eine Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI zu vereinbaren. Dem hat der Bundesgerichtshof einen „Riegel“ vorgeschoben. Der Bundesgerichtshof legt hierzu dar, dass es dem Verordnungsgeber nach Maßgabe des in § 6 Abs. 1 HOAI festgelegten Auftrages nicht erlaubt ist es zu ermöglichen, durch Vereinbarungen der Parteien über anrechenbare Kosten eine Mindestsatzunterschreitung zu ermöglichen. Hier soll es auch keine Rolle spielen, dass nur nachprüfbare Baukosten vereinbart werden könnten.

Zwar erging die vorgenannte Entscheidung noch zur HOAI 2009, jedoch spricht vieles dafür, dass die gleichlautende Regelung in § 6 Abs. 3 HOAI 2013 ebenfalls als unwirksam angesehen werden muss. Dies sollten Sie beim Abschluss künftiger Verträge, aber auch im Hinblick auf mögliche Forderungen Ihrerseits aus bereits laufenden oder abgeschlossenen Bauvorhaben, berücksichtigen. Für Beratungen im Einzelfalle stehen meine Kollegen Dr. Berg und Herr Werner gerne zur Verfügung.

Mit diesem Schreiben wollen wir Sie auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.04.2014, AZ. VII ZR 164/13, aufmerksam machen. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung darauf erkannt, dass die Bestimmung in § 6 Abs. 2 HOAI 2009 gegen die Ermächtigungsgrundlage des Art. 10 §§ 1, 2, MRVG verstößt. Die Regelung ist daher unwirksam. Die Entscheidung ist möglicherweise auch für Sie von erheblicher Bedeutung. § 6 Abs. 2 HOAI hatte die Möglichkeit eröffnet, quasi eine Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI zu vereinbaren. Dem hat der Bundesgerichtshof einen „Riegel“ vorgeschoben. Der Bundesgerichtshof legt hierzu dar, dass es dem Verordnungsgeber nach Maßgabe des in § 6 Abs. 1 HOAI festgelegten Auftrages nicht erlaubt ist es zu ermöglichen, durch Vereinbarungen der Parteien über anrechenbare Kosten eine Mindestsatzunterschreitung zu ermöglichen. Hier soll es auch keine Rolle spielen, dass nur nachprüfbare Baukosten vereinbart werden könnten.

Zwar erging die vorgenannte Entscheidung noch zur HOAI 2009, jedoch spricht vieles dafür, dass die gleichlautende Regelung in § 6 Abs. 3 HOAI 2013 ebenfalls als unwirksam angesehen werden muss. Dies sollten Sie beim Abschluss künftiger Verträge, aber auch im Hinblick auf mögliche Forderungen Ihrerseits aus bereits laufenden oder abgeschlossenen Bauvorhaben, berücksichtigen. Für Beratungen im Einzelfalle stehen meine Kollegen Dr. Berg und Herr Werner gerne zur Verfügung.

Wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil ein Umgangsrecht wahrnimmt, das weit über das übliche Maß hinausgeht, können die außergewöhnlich hohen Aufwendungen, die als reiner Mehraufwand für die Ausübung des erweiterten Umgangsrechts entstehen, dem Unterhaltsanspruch des Kindes nicht als bedarfsdeckend entgegengehalten werden (vor allem Fahrt- und Unterbringungskosten). Die hohen Aufwendungen können aber Anlass dafür sein, den Barunterhaltsbedarf des Kindes um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle herabzustufen. Der auf diesem Weg nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle ermittelte Unterhaltsbedarf kann (weitergehend) gemindert werden, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Zuge seines erweiterten Umgangsrechts außerdem Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise deckt (BGH, Az XII ZB 234/13, Beschluss vom 12.3.2014).

Wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil ein Umgangsrecht wahrnimmt, das weit über das übliche Maß hinausgeht, können die außergewöhnlich hohen Aufwendungen, die als reiner Mehraufwand für die Ausübung des erweiterten Umgangsrechts entstehen, dem Unterhaltsanspruch des Kindes nicht als bedarfsdeckend entgegengehalten werden (vor allem Fahrt- und Unterbringungskosten). Die hohen Aufwendungen können aber Anlass dafür sein, den Barunterhaltsbedarf des Kindes um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle herabzustufen. Der auf diesem Weg nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle ermittelte Unterhaltsbedarf kann (weitergehend) gemindert werden, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Zuge seines erweiterten Umgangsrechts außerdem Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise deckt (BGH, Az XII ZB 234/13, Beschluss vom 12.3.2014).

Die von der Bundesregierung geplante Mütterrente hat auch Auswirkungen auf die Rente der geschiedenen Ehegatten. Die Mütter, die ihre Kinder vor dem 1. Januar 1992 geboren haben, sollen einen Zuschlag von einem Entgeltpunkt pro Kind aus der Rentenkasse erhalten. Davon profitiert möglicherweise auch der geschiedene Mann. Denn wenn für einen in die Ehezeit fallenden Zeitraum nachträglich die Versorgung erhöht wird, verändert das auch den Ausgleichswert im Versorgungsausgleich. Das heißt, nicht nur die Mutter, sondern auch der Ex-Ehegatte kann an dem Versorgungszuwachs teilhaben. Deshalb sollte man alte Scheidungsbeschlüsse prüfen lassen.
Nicht nur im Fall der geplanten Mütterrente, sondern auch generell gilt, dass eine Kontrolle des bei der Scheidung erfolgten Versorgungsausgleichs vor dem Renteneintritt des älteren Ehegatten immer sinnvoll ist. Denn auch sonst können sich Änderungen ergeben haben, die eine Nachkorrektur des Versorgungsausgleichs erforderlich machen.
DAV-Pressemitteilung

Die von der Bundesregierung geplante Mütterrente hat auch Auswirkungen auf die Rente der geschiedenen Ehegatten. Die Mütter, die ihre Kinder vor dem 1. Januar 1992 geboren haben, sollen einen Zuschlag von einem Entgeltpunkt pro Kind aus der Rentenkasse erhalten. Davon profitiert möglicherweise auch der geschiedene Mann. Denn wenn für einen in die Ehezeit fallenden Zeitraum nachträglich die Versorgung erhöht wird, verändert das auch den Ausgleichswert im Versorgungsausgleich. Das heißt, nicht nur die Mutter, sondern auch der Ex-Ehegatte kann an dem Versorgungszuwachs teilhaben. Deshalb sollte man alte Scheidungsbeschlüsse prüfen lassen.
Nicht nur im Fall der geplanten Mütterrente, sondern auch generell gilt, dass eine Kontrolle des bei der Scheidung erfolgten Versorgungsausgleichs vor dem Renteneintritt des älteren Ehegatten immer sinnvoll ist. Denn auch sonst können sich Änderungen ergeben haben, die eine Nachkorrektur des Versorgungsausgleichs erforderlich machen.
DAV-Pressemitteilung

Wenn ein Unterhaltsberechtigter einseitig den Kontakt zu seinem volljährigen Sohn abbricht, reicht das für eine Verwirkung seines Anspruchs auf Elternunterhalt allein regelmäßig nicht aus. Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt wegen der darin liegenden Verletzung der sich aus § 1618 a BGB ergebenden Pflicht zu Beistand und Rücksicht zwar eine Verfehlung dar. Sie führt aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung i.S.d. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts. Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht festgestellt worden. Zwar mag der Vater durch sein Verhalten das familiäre Band zu seinem volljährigen Sohn aufgekündigt haben. Andererseits hat er sich in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes um diesen gekümmert. Er hat daher gerade in der Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist, seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt. Dass der Vater den Sohn bis auf den Pflichtteil enterbt hat, stellt keine Verfehlung dar, weil er insoweit lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht hat.
Az XII ZB 607/12, Beschluss vom 12.2.2014

Wenn ein Unterhaltsberechtigter einseitig den Kontakt zu seinem volljährigen Sohn abbricht, reicht das für eine Verwirkung seines Anspruchs auf Elternunterhalt allein regelmäßig nicht aus. Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt wegen der darin liegenden Verletzung der sich aus § 1618 a BGB ergebenden Pflicht zu Beistand und Rücksicht zwar eine Verfehlung dar. Sie führt aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung i.S.d. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts. Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht festgestellt worden. Zwar mag der Vater durch sein Verhalten das familiäre Band zu seinem volljährigen Sohn aufgekündigt haben. Andererseits hat er sich in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes um diesen gekümmert. Er hat daher gerade in der Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist, seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt. Dass der Vater den Sohn bis auf den Pflichtteil enterbt hat, stellt keine Verfehlung dar, weil er insoweit lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht hat.
Az XII ZB 607/12, Beschluss vom 12.2.2014