Ein Ehepaar trennte sich nach 29 Jahren Ehe, aus der drei Kinder hervorgegangen waren. Der Mann lebte anschließend mit einer neuen Lebensgefährtin zusammen. Mit ihr gemeinsam erzielte er einen Lottogewinn von fast einer Million Euro. Erst nach dem Gewinn, nach jahrelanger Trennungszeit, reichte der Mann die Scheidung ein. Die Ehefrau machte daraufhin unter Berücksichtigung des Gewinnanteils des Mannes einen Zugewinn geltend, also in Höhe eines Viertels des Gesamtgewinns. Das Amtsgericht gab dem Antrag in vollem Umfang statt, aber das OLG gestand ihr lediglich eine Zahlung von 8.000 Euro zu. Der BGH entschied hingegen wie das Amtsgericht: Der Gewinnanteil wird vollständig in die Berechnung des Zugewinnausgleichs einbezogen. Begründung: Der erzielte Lottogewinn kann nicht in entsprechender Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB als privilegierter Vermögenszuwachs angesehen werden, weil diesem Vermögenserwerb keine der Erbschaft oder Schenkung vergleichbare persönliche Beziehung zugrunde liegt. Auch auf eine grobe Unbilligkeit kann sich der Ehemann nicht berufen. Eine längere Trennungszeit begründet keine unbillige Härte.

(BGH Az XII ZB 277/12, Beschluss vom 16.10.2013)

Ein Ehepaar trennte sich nach 29 Jahren Ehe, aus der drei Kinder hervorgegangen waren. Der Mann lebte anschließend mit einer neuen Lebensgefährtin zusammen. Mit ihr gemeinsam erzielte er einen Lottogewinn von fast einer Million Euro. Erst nach dem Gewinn, nach jahrelanger Trennungszeit, reichte der Mann die Scheidung ein. Die Ehefrau machte daraufhin unter Berücksichtigung des Gewinnanteils des Mannes einen Zugewinn geltend, also in Höhe eines Viertels des Gesamtgewinns. Das Amtsgericht gab dem Antrag in vollem Umfang statt, aber das OLG gestand ihr lediglich eine Zahlung von 8.000 Euro zu. Der BGH entschied hingegen wie das Amtsgericht: Der Gewinnanteil wird vollständig in die Berechnung des Zugewinnausgleichs einbezogen. Begründung: Der erzielte Lottogewinn kann nicht in entsprechender Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB als privilegierter Vermögenszuwachs angesehen werden, weil diesem Vermögenserwerb keine der Erbschaft oder Schenkung vergleichbare persönliche Beziehung zugrunde liegt. Auch auf eine grobe Unbilligkeit kann sich der Ehemann nicht berufen. Eine längere Trennungszeit begründet keine unbillige Härte.

(BGH Az XII ZB 277/12, Beschluss vom 16.10.2013)

Nach dem BGH bleibt der Wert einer selbstgenutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens eines auf Eltern-unterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt.  Sonstiges Vermögen in einer Höhe, wie es sich aus der Anlage von 5% des Jahresbruttoeinkommens ergibt, braucht vor dem Bezug der Altersversorgung regelmäßig nicht zur Zahlung von Elternunterhalt eingesetzt zu werden. Der Unterhaltspflichtige braucht bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt keine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus hinzunehmen. Es geht um den so genannten Notgroschen, der einem Unterhaltspflichtigen gegenüber der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt zusätzlich zusteht (BGH, Az XII ZB 269/12, Beschluss vom 7.8.2013).

Nach dem BGH bleibt der Wert einer selbstgenutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens eines auf Eltern-unterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt.  Sonstiges Vermögen in einer Höhe, wie es sich aus der Anlage von 5% des Jahresbruttoeinkommens ergibt, braucht vor dem Bezug der Altersversorgung regelmäßig nicht zur Zahlung von Elternunterhalt eingesetzt zu werden. Der Unterhaltspflichtige braucht bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt keine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus hinzunehmen. Es geht um den so genannten Notgroschen, der einem Unterhaltspflichtigen gegenüber der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt zusätzlich zusteht (BGH, Az XII ZB 269/12, Beschluss vom 7.8.2013).

Die Kosten für einen zivilrechtlichen Rechtsstreit steuerlich geltend zu machen, ist nur noch in den Fällen möglich, in denen es für den Steuerpflichtigen um seine Existenzgrundlage geht. Auf diese Weise hat der Gesetzgeber durch eine neue Regelung (§ 33, Abs. 2, S. 4 EStG) die bisherige Rechtspraxis nun noch weiter eingeschränkt. Der Bundesfinanzhof hatte außerdem bereits am 12. Mai 2011 (Az VI R 41/10,Urteil vom 12.5.2011) entschieden, dass die Kosten für einen Zivilprozess nur noch dann von der Einkommenssteuer abgesetzt werden können, wenn der Prozess ausreichende Aussicht auf Erfolg hat. Zum Beispiel in Unterhaltsverfahren müsste jetzt daher geprüft werden, ob durch den begehrten Unterhalt die Existenz gesichert wird.

Die Kosten für einen zivilrechtlichen Rechtsstreit steuerlich geltend zu machen, ist nur noch in den Fällen möglich, in denen es für den Steuerpflichtigen um seine Existenzgrundlage geht. Auf diese Weise hat der Gesetzgeber durch eine neue Regelung (§ 33, Abs. 2, S. 4 EStG) die bisherige Rechtspraxis nun noch weiter eingeschränkt. Der Bundesfinanzhof hatte außerdem bereits am 12. Mai 2011 (Az VI R 41/10,Urteil vom 12.5.2011) entschieden, dass die Kosten für einen Zivilprozess nur noch dann von der Einkommenssteuer abgesetzt werden können, wenn der Prozess ausreichende Aussicht auf Erfolg hat. Zum Beispiel in Unterhaltsverfahren müsste jetzt daher geprüft werden, ob durch den begehrten Unterhalt die Existenz gesichert wird.

Ein gemeinsamer Hund der Eheleute, der mit im Haushalt lebt, wird bei der Ehescheidung nach den Regeln über die Verteilung von „Haushaltsgegenständen“ aufgeteilt. Dem geschiedenen Ehemann wurde in einem vom OLG Schleswig entschiedenen Verfahren eine Basset-Hündin zugesprochen, während der Boxerrüde und der Cocker Spaniel bei der geschiedenen Ehefrau verblieben (OLG Schleswig, Az 15 UF 143/12, Beschluss vom 20.2.2013, Pressemitteilung)

Ein gemeinsamer Hund der Eheleute, der mit im Haushalt lebt, wird bei der Ehescheidung nach den Regeln über die Verteilung von „Haushaltsgegenständen“ aufgeteilt. Dem geschiedenen Ehemann wurde in einem vom OLG Schleswig entschiedenen Verfahren eine Basset-Hündin zugesprochen, während der Boxerrüde und der Cocker Spaniel bei der geschiedenen Ehefrau verblieben (OLG Schleswig, Az 15 UF 143/12, Beschluss vom 20.2.2013, Pressemitteilung)

Am 1. März 2013 trat Artikel 3 des Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens zur internationalen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in Kraft. Damit ist eine Korrektur des nachehelichen Unterhalts verbunden. Nach dem Gesetz wird nochmals klargestellt, dass die Ehedauer bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigten ist, um unbillige Beschränkungen des nachehelichen Unterhalts zu vermeiden.

Am 1. März 2013 trat Artikel 3 des Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens zur internationalen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in Kraft. Damit ist eine Korrektur des nachehelichen Unterhalts verbunden. Nach dem Gesetz wird nochmals klargestellt, dass die Ehedauer bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigten ist, um unbillige Beschränkungen des nachehelichen Unterhalts zu vermeiden.