Nach der Neuregelung des § 1570 BGB durch das Unterhaltsrechtsreformgesetz vom 1.1.2008 kann ein geschiedener Ehegatte für mindestens drei Jahre nach der Geburt eines gemeinschaftlichen Kindes Unterhalt verlangen. Die Dauer des Anspruch kann sich unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der Kinderbetreuung, der Gestaltung der Betreuung und der Erwerbstätigkeit in der Ehe verlängern. Nachdem der BGH bereits in einer Entscheidung vom 18.03.2009, Az. XII ZR 74/08,  darauf hingewiesen hatte, dass eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein wegen des Alters des Kindes gemäß dem hierauf abstellenden Altersphasenmodell nicht in Betracht kommt, hat er in einem Urteil vom 15.06.2011, Az. XII ZR 94/09, jetzt nochmals betont, dass eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nur in Betracht kommt, wenn der Unterhaltsberechtigte konkrete kind- und/oder elternbezogene Gründe vorträgt und beweist, die eine Verlängerung rechtfertigen.

Nach der Neuregelung des § 1570 BGB durch das Unterhaltsrechtsreformgesetz vom 1.1.2008 kann ein geschiedener Ehegatte für mindestens drei Jahre nach der Geburt eines gemeinschaftlichen Kindes Unterhalt verlangen. Die Dauer des Anspruch kann sich unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der Kinderbetreuung, der Gestaltung der Betreuung und der Erwerbstätigkeit in der Ehe verlängern. Nachdem der BGH bereits in einer Entscheidung vom 18.03.2009, Az. XII ZR 74/08,  darauf hingewiesen hatte, dass eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein wegen des Alters des Kindes gemäß dem hierauf abstellenden Altersphasenmodell nicht in Betracht kommt, hat er in einem Urteil vom 15.06.2011, Az. XII ZR 94/09, jetzt nochmals betont, dass eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nur in Betracht kommt, wenn der Unterhaltsberechtigte konkrete kind- und/oder elternbezogene Gründe vorträgt und beweist, die eine Verlängerung rechtfertigen.

Die in vorgedruckten Mietverträgen enthaltenen Regeln zur Renovierung erweisen sich wegen der geänderten Rechtsprechung heute oft als unzulässig: Der Mieter kann unrenoviert die Räume zurückgeben. Und wenn der Mieter die Wände zB mit „krassen“ Farben angestrichen hat? Manche Gerichte sehen in der Rückgabe einer Wohnung mit kräftigem Farbanstrich, der die Grenzen des normalen Geschmacks überschreitet und eine Neuvermietung so praktisch unmöglich macht, eine Pflichtverletzung des Mieters. Unabhängig davon, ob die Regel zur Renovierung wirksam ist oder nicht, muss dann der Mieter grundsätzlich Schadenersatz an den Vermieter zahlen (zB Landgericht Essen, Urteil vom 17.02.2011, 10 S 344/10).

Die in vorgedruckten Mietverträgen enthaltenen Regeln zur Renovierung erweisen sich wegen der geänderten Rechtsprechung heute oft als unzulässig: Der Mieter kann unrenoviert die Räume zurückgeben. Und wenn der Mieter die Wände zB mit „krassen“ Farben angestrichen hat? Manche Gerichte sehen in der Rückgabe einer Wohnung mit kräftigem Farbanstrich, der die Grenzen des normalen Geschmacks überschreitet und eine Neuvermietung so praktisch unmöglich macht, eine Pflichtverletzung des Mieters. Unabhängig davon, ob die Regel zur Renovierung wirksam ist oder nicht, muss dann der Mieter grundsätzlich Schadenersatz an den Vermieter zahlen (zB Landgericht Essen, Urteil vom 17.02.2011, 10 S 344/10).

Nicht nur Rückstände kann ein Vermieter einklagen, um dann zu versuchen, mit einem Urteil die ihm zustehenden Mieten einzutreiben. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 04.05.2011 (VIII ZR 146/10) ist eine Klage auf die erst noch fällig werdenden Mieten jedenfalls dann zulässig, wenn der Mieter einen Rückstand an Miete und Nebenksoten in einer die Bruttomonatsmiete mehrfach übersteigenden Höhe hat auflaufen lassen. Für den Vermieter kann das den Vorteil haben, dass er nicht jeden einzelnen Monat nachträglich bei Gericht einklagen muss, sondern in solchen Fällen schon einen Titel hat, um die dann fällig gewordene Miete sofort vollstrecken zu können. Wie immer aber: Auch dieser Titel hilft nichts, wenn beim Mieter „nichts zu holen“ ist.

Nicht nur Rückstände kann ein Vermieter einklagen, um dann zu versuchen, mit einem Urteil die ihm zustehenden Mieten einzutreiben. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 04.05.2011 (VIII ZR 146/10) ist eine Klage auf die erst noch fällig werdenden Mieten jedenfalls dann zulässig, wenn der Mieter einen Rückstand an Miete und Nebenksoten in einer die Bruttomonatsmiete mehrfach übersteigenden Höhe hat auflaufen lassen. Für den Vermieter kann das den Vorteil haben, dass er nicht jeden einzelnen Monat nachträglich bei Gericht einklagen muss, sondern in solchen Fällen schon einen Titel hat, um die dann fällig gewordene Miete sofort vollstrecken zu können. Wie immer aber: Auch dieser Titel hilft nichts, wenn beim Mieter „nichts zu holen“ ist.

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zu einem oft strittigen Thema, meist nach einer Trennung, fortentwickelt (Urteil vom 22.03.2011, VII ZR 42/10): Überweist ein Ehegatte Vorauszahlungen aus einem an beide Eheleute adressierten Bescheid, dient diese Zahlung der Tilgung der Steuerschuld beider Ehegatten. Sie ist zunächst auf die Steuern beider Ehegatten anzurechnen. Bleibt ein Rest, ist dieser nach Kopfteilen an die Ehegatten auszuzahlen.

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zu einem oft strittigen Thema, meist nach einer Trennung, fortentwickelt (Urteil vom 22.03.2011, VII ZR 42/10): Überweist ein Ehegatte Vorauszahlungen aus einem an beide Eheleute adressierten Bescheid, dient diese Zahlung der Tilgung der Steuerschuld beider Ehegatten. Sie ist zunächst auf die Steuern beider Ehegatten anzurechnen. Bleibt ein Rest, ist dieser nach Kopfteilen an die Ehegatten auszuzahlen.

Darmstaedter Loewe 

DARMSTÄDTER LÖWE

Preis für besonderes soziales Engagement

 

Auszug aus dem Redebeitrag von Redebeitrag Darmstädter Löwe

 

Dr. Klaus Berghäuser 

Rechtsanwalt, Notar, Mediator

Partner der Sozietät 

 

 

 

 

 

  anlässlich der Verleihung des Darmstädter Löwen im Großen
Festsaal der IHK Darmstadt am 23.03.2011


Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
liebe Freundinnen und Freunde,

Staat und Kommunen sind hoch verschuldet. Ihr finanzieller Handlungsspielraum wird zunehmend geringer. Freiwillige soziale Leistungen werden gekürzt. Ein Ende dieser Kürzungen nicht abzusehen. Hierunter leiden auch viele gemeinnützige Institutionen in unserer Region.

Wir als eine in Darmstadt seit vielen Jahrzehnten verwurzelte Anwaltskanzlei wollen in dieser Situation einen finanziellen Beitrag zur Verbesserung leisten.

Wir möchten mit dem Preis des Darmstädter Löwen solche regionale Organisationen überstützen, die uns und unsere Mandantinnen und Mandanten durch ein besonders herausragendes soziales Engagement überzeugt haben. Ohne den Einsatz dieser gesellschaftlichen Organisationen und der in ihnen tätigen Menschen wäre unser Zusammenleben nicht nur in und um Darmstadt zweifellos ärmer und kälter. Viele und vieles würde auf der Strecke bleiben.

Soziales Engagement hat viele Gesichter. Wir kennen nicht alle davon, sondern nur diejenigen, die sich durch ihre öffentlichen Aktivitäten in unser Blickfeld schieben.

Wir möchten jedoch all denen, die sich aktiv für ihre Mitmenschen einsetzen, mit dem Darmstädter Löwen sagen:

●         Ihr oftmals selbstloser Einsatz wird nicht für selbstverständlich gehalten.

●         Ihr Einsatz wird wahrgenommen und honoriert.

●         Sie haben Dank und Anerkennung verdient.

●         Ihre Arbeit ist für das Leben in unseren Kommunen von unschätzbarem Wert.

Gleichzeitig möchten wir ansteckend wirken. Wir wollen Vorbild sein und andere ermutigen, Ähnliches zu tun. Wir hoffen, Nachahmer zu finden, sei es innerhalb oder außerhalb unseres Mandantenkreises.

Deswegen haben wir den Darmstädter Löwen gestiftet. Er wird zukünftig alle zwei Jahre an eine gemeinnützige Einrichtung vergeben und ist mit 10.000,– € dotiert.

Von unseren Mandantinnen und Mandanten ist dies mit großem Wohlwollen aufgenommen worden. Wir bedanken uns für Ihre hohe Beteiligung bei der Wahl des Preisträgers. Als eindeutiger Sieger ging mit großer Mehrheit das Projekt ANNA – Alles Nur Nicht Aufgeben hervor.

Unserer besonderer Dank geht auch an die Mitglieder unserer Vorjury: Herrn Filbert als Vorstandsvorsitzenden der HSE AG, Herrn Stadtrat Partsch und Herrn Dr. Röhrig, dem Kaufmännischen Geschäftsführer des Alice Hospitals.

Ganz besonders danken wir auch Herrn Donald Schäfer, dem Geschäftsführer der Fa. Resopal GmbH aus Groß-Umstadt, für seine Bereitschaft, heute die Laudatio zu halten.

Darmstaedter Loewe 

DARMSTÄDTER LÖWE

Preis für besonderes soziales Engagement

 

Auszug aus dem Redebeitrag von Redebeitrag Darmstädter Löwe

 

Dr. Klaus Berghäuser 

Rechtsanwalt, Notar, Mediator

Partner der Sozietät 

 

 

 

 

 

  anlässlich der Verleihung des Darmstädter Löwen im Großen
Festsaal der IHK Darmstadt am 23.03.2011


Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
liebe Freundinnen und Freunde,

Staat und Kommunen sind hoch verschuldet. Ihr finanzieller Handlungsspielraum wird zunehmend geringer. Freiwillige soziale Leistungen werden gekürzt. Ein Ende dieser Kürzungen nicht abzusehen. Hierunter leiden auch viele gemeinnützige Institutionen in unserer Region.

Wir als eine in Darmstadt seit vielen Jahrzehnten verwurzelte Anwaltskanzlei wollen in dieser Situation einen finanziellen Beitrag zur Verbesserung leisten.

Wir möchten mit dem Preis des Darmstädter Löwen solche regionale Organisationen überstützen, die uns und unsere Mandantinnen und Mandanten durch ein besonders herausragendes soziales Engagement überzeugt haben. Ohne den Einsatz dieser gesellschaftlichen Organisationen und der in ihnen tätigen Menschen wäre unser Zusammenleben nicht nur in und um Darmstadt zweifellos ärmer und kälter. Viele und vieles würde auf der Strecke bleiben.

Soziales Engagement hat viele Gesichter. Wir kennen nicht alle davon, sondern nur diejenigen, die sich durch ihre öffentlichen Aktivitäten in unser Blickfeld schieben.

Wir möchten jedoch all denen, die sich aktiv für ihre Mitmenschen einsetzen, mit dem Darmstädter Löwen sagen:

●         Ihr oftmals selbstloser Einsatz wird nicht für selbstverständlich gehalten.

●         Ihr Einsatz wird wahrgenommen und honoriert.

●         Sie haben Dank und Anerkennung verdient.

●         Ihre Arbeit ist für das Leben in unseren Kommunen von unschätzbarem Wert.

Gleichzeitig möchten wir ansteckend wirken. Wir wollen Vorbild sein und andere ermutigen, Ähnliches zu tun. Wir hoffen, Nachahmer zu finden, sei es innerhalb oder außerhalb unseres Mandantenkreises.

Deswegen haben wir den Darmstädter Löwen gestiftet. Er wird zukünftig alle zwei Jahre an eine gemeinnützige Einrichtung vergeben und ist mit 10.000,– € dotiert.

Von unseren Mandantinnen und Mandanten ist dies mit großem Wohlwollen aufgenommen worden. Wir bedanken uns für Ihre hohe Beteiligung bei der Wahl des Preisträgers. Als eindeutiger Sieger ging mit großer Mehrheit das Projekt ANNA – Alles Nur Nicht Aufgeben hervor.

Unserer besonderer Dank geht auch an die Mitglieder unserer Vorjury: Herrn Filbert als Vorstandsvorsitzenden der HSE AG, Herrn Stadtrat Partsch und Herrn Dr. Röhrig, dem Kaufmännischen Geschäftsführer des Alice Hospitals.

Ganz besonders danken wir auch Herrn Donald Schäfer, dem Geschäftsführer der Fa. Resopal GmbH aus Groß-Umstadt, für seine Bereitschaft, heute die Laudatio zu halten.