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Schlagwortarchiv für: Wechselmodell

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Beiträge

BGH: Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils

Aktuelles

Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen. Auch die Ablehnung des Wechselmodells durch einen Elternteil hindert eine solche Regelung für sich genommen noch nicht. Entscheidender Maßstab der Regelung ist vielmehr das im konkreten Einzelfall festzustellende Kindeswohl.
Voraussetzung für eine entsprechende Umgangsregelung ist, dass die Eltern zur Kommunikation und Kooperation fähig sind. Dem Kindeswohl entspricht es daher nicht, ein Wechselmodell zu dem Zweck anzuordnen, eine solche Fähigkeit erst herbeizuführen. Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, so liegt die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes.
Das Familiengericht ist im Umgangsverfahren zu einer umfassenden Aufklärung verpflichtet, welche Form des Umgangs dem Kindeswohl am besten entspricht. Dies erfordert grundsätzlich auch die persönliche Anhörung des Kindes.
Az XII ZB 601/15, Beschluss vom 1.2.2017, BGH-Pressemitteilung

29. Juni 2017/von RechtsAnwälte & Notare Darmstadt
https://anwaelte-da.de/wp-content/uploads/2022/11/casa-fortis-immobilienverwaltung-bergisch-gladbach-zeitung_1-scaled.jpg 698 2560 RechtsAnwälte & Notare Darmstadt https://anwaelte-da.de/wp-content/uploads/2022/12/logo-anwaelte-da-colored.svg RechtsAnwälte & Notare Darmstadt2017-06-29 12:42:082017-06-29 12:42:08BGH: Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils

Barunterhalt bei Wechselmodell

Aktuelles

Im Fall des Wechselmodells haben grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten.
Der dem Kind von einem Elternteil während dessen Betreuungszeiten im Wechselmodell geleistete Naturalunterhalt führt nicht dazu, dass ein Barunterhaltsanspruch nicht geltend gemacht werden kann. Der geleistete Naturalunterhalt ist vielmehr nur als (teilweise) Erfüllung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen.
Der Unterhaltsanspruch kann in zulässiger Weise vom Kind gegen den besser verdienenden Elternteil geltend gemacht werden. Er richtet sich auf den Ausgleich der Unterhaltsspitze, die verbleibt, nachdem die von den Eltern erbrachten Leistungen abgezogen wurden. Das macht ihn nicht zu einem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch, der nur zwischen den Eltern besteht.
Das Kindergeld ist auch im Fall des Wechselmodells zur Hälfte auf den Barbedarf des Kindes anzurechnen. Der auf die Betreuung entfallende Anteil ist zwischen den Eltern zur Hälfte auszugleichen. Der Ausgleich kann erfolgen, indem er mit dem Kindesunterhalt verrechnet wird.
(BGH, Az XII ZB 565/15, Beschluss vom 11.1.2017)

29. Juni 2017/von RechtsAnwälte & Notare Darmstadt
https://anwaelte-da.de/wp-content/uploads/2022/11/casa-fortis-immobilienverwaltung-bergisch-gladbach-zeitung_1-scaled.jpg 698 2560 RechtsAnwälte & Notare Darmstadt https://anwaelte-da.de/wp-content/uploads/2022/12/logo-anwaelte-da-colored.svg RechtsAnwälte & Notare Darmstadt2017-06-29 12:40:512017-06-29 12:40:51Barunterhalt bei Wechselmodell

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