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Der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 25.07.2012 – IV ZR 201/10) hat entschieden, dass Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen, nach welchen die Abschlusskosten mit den ersten Sparbeiträgen verrechnet werden, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellen und deshalb unwirksam sind. Die Abschlusskosten beinhalten zu einem erheblichen Teil Vermittlungsprovisionen und Zusatzprovisionen für die Policenausfertigung. Die Verrechung von Abschlusskosten (sog. Zillmerung) kann für Versicherungsnehmer, die vorzeitig ihren Vertrag bereits nach wenigen Jahren kündigen, dazu führen, dass sie gar keinen oder nur einen äußerst geringen Rückkaufswert erhalten. Bereits die Vorinstanz (OLG Hamburg, Urt. v. 27.07.2010 – 9 U 236/09) führte hierzu – noch zurückhaltend – aus, dass es sich nicht von selbst verstehe, dass der Versicherungsnehmer diese Kosten tragen muss. Unmittelbar betroffen sind von dieser Entscheidung kapitalbildende Lebensversicherungen und fondgebundene Rentenversicherungen, die in den Jahren zwischen 2001 und 2007 abgeschlossen wurden. Auskunfts- und Zahlungsansprüche gegen die Versicherung verjähren insoweit innerhalb von drei Jahren ab Ende des Jahres in dem die Kündigung erklärt wurde. Für Verträge ab dem 01.01.2008 sieht das reformierte Versicherungsvertragsgesetz nunmehr in § 169 VVG vor, dass bei vorzeitiger Kündigung dem Versicherungsnehmer ein Mindestbetrag zu erstatten ist. Der Versicherer ist zur Verteilung der Abschlusskosten auf die ersten 5 Jahre verpflichtet und ein Abzug von Stornierungsgebühren ist nur zulässig, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 25.07.2012 – IV ZR 201/10) hat entschieden, dass Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen, nach welchen die Abschlusskosten mit den ersten Sparbeiträgen verrechnet werden, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellen und deshalb unwirksam sind. Die Abschlusskosten beinhalten zu einem erheblichen Teil Vermittlungsprovisionen und Zusatzprovisionen für die Policenausfertigung. Die Verrechung von Abschlusskosten (sog. Zillmerung) kann für Versicherungsnehmer, die vorzeitig ihren Vertrag bereits nach wenigen Jahren kündigen, dazu führen, dass sie gar keinen oder nur einen äußerst geringen Rückkaufswert erhalten. Bereits die Vorinstanz (OLG Hamburg, Urt. v. 27.07.2010 – 9 U 236/09) führte hierzu – noch zurückhaltend – aus, dass es sich nicht von selbst verstehe, dass der Versicherungsnehmer diese Kosten tragen muss. Unmittelbar betroffen sind von dieser Entscheidung kapitalbildende Lebensversicherungen und fondgebundene Rentenversicherungen, die in den Jahren zwischen 2001 und 2007 abgeschlossen wurden. Auskunfts- und Zahlungsansprüche gegen die Versicherung verjähren insoweit innerhalb von drei Jahren ab Ende des Jahres in dem die Kündigung erklärt wurde. Für Verträge ab dem 01.01.2008 sieht das reformierte Versicherungsvertragsgesetz nunmehr in § 169 VVG vor, dass bei vorzeitiger Kündigung dem Versicherungsnehmer ein Mindestbetrag zu erstatten ist. Der Versicherer ist zur Verteilung der Abschlusskosten auf die ersten 5 Jahre verpflichtet und ein Abzug von Stornierungsgebühren ist nur zulässig, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist.