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Sehr geehrte Damen und Herren!

Sie haben vielleicht vor einiger Zeit eine letztwillige Verfügung errichtet oder denken darüber nach, dies zu tun. Wir möchten Sie daher heute darauf hinweisen, dass ab dem 17.8.2015 die Europäische Erbrechtsverordnung Anwendung findet.

Die Europäische Erbrechtsverordnung kommt in allen EU-Staaten außer Großbritannien, Irland und Dänemark zur Anwendung und gilt auch im Verhältnis zu Staatsangehörigen oder Ansässigen außerhalb der teilnehmenden Staaten, Art. 20 EuErbVO. Sie regelt Fälle mit Auslandsberührung (Beispiele: Ein Deutscher hat auch Vermögen in Spanien oder lebt überwiegend dort).
Die entscheidende Änderung, die mit dieser Regelung einhergeht, ist, dass das für den Erbfall anwendbare Recht vom gewöhnlichen Aufenthalt und nicht mehr, wie in der Regel bisher, von der Staatsangehörigkeit des Erblassers abhängt.
Die Verordnung gibt aber auch die Möglichkeit, das Recht der Staatsangehörigkeit zu wählen.
Sofern Sie also daran denken, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Land zu verlegen oder dies vielleicht sogar schon getan haben, so könnte sich die Notwendigkeit einer Rechtswahl ergeben, um zu vermeiden, dass Ihre bisherige letztwilligen Verfügung unter Umständen ihre Wirksamkeit verliert.
Gerne unterstützen wir Sie, wenn Sie zu dieser Thematik Fragen haben oder Änderungsbedarf sehen.
Mit freundlichen Grüßen

Dr. Stefan Landzettel

Sehr geehrte Damen und Herren!

Sie haben vielleicht vor einiger Zeit eine letztwillige Verfügung errichtet oder denken darüber nach, dies zu tun. Wir möchten Sie daher heute darauf hinweisen, dass ab dem 17.8.2015 die Europäische Erbrechtsverordnung Anwendung findet.

Die Europäische Erbrechtsverordnung kommt in allen EU-Staaten außer Großbritannien, Irland und Dänemark zur Anwendung und gilt auch im Verhältnis zu Staatsangehörigen oder Ansässigen außerhalb der teilnehmenden Staaten, Art. 20 EuErbVO. Sie regelt Fälle mit Auslandsberührung (Beispiele: Ein Deutscher hat auch Vermögen in Spanien oder lebt überwiegend dort).
Die entscheidende Änderung, die mit dieser Regelung einhergeht, ist, dass das für den Erbfall anwendbare Recht vom gewöhnlichen Aufenthalt und nicht mehr, wie in der Regel bisher, von der Staatsangehörigkeit des Erblassers abhängt.
Die Verordnung gibt aber auch die Möglichkeit, das Recht der Staatsangehörigkeit zu wählen.
Sofern Sie also daran denken, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Land zu verlegen oder dies vielleicht sogar schon getan haben, so könnte sich die Notwendigkeit einer Rechtswahl ergeben, um zu vermeiden, dass Ihre bisherige letztwilligen Verfügung unter Umständen ihre Wirksamkeit verliert.
Gerne unterstützen wir Sie, wenn Sie zu dieser Thematik Fragen haben oder Änderungsbedarf sehen.
Mit freundlichen Grüßen

Dr. Stefan Landzettel