Ausgleichszahlungen zur Abfindung des Versorgungsausgleichs im Rahmen einer Ehescheidung sind laut dem Finanzgericht Köln steuerlich nicht absetzbar. Bei derartigen Zahlungen handelt es sich nicht – auch nicht anteilig – um sofort abziehbare, vorweggenommene Werbungskosten im Zusammenhang mit den sonstigen Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3a, aa EStG, sondern um Anschaffungskosten des Rechts auf Altersversorgung (FG Köln 26.3.2014, 7 K 1037/12 ).
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Ausgleichszahlungen zur Abfindung des Versorgungsausgleichs im Rahmen einer Ehescheidung sind laut dem Finanzgericht Köln steuerlich nicht absetzbar. Bei derartigen Zahlungen handelt es sich nicht – auch nicht anteilig – um sofort abziehbare, vorweggenommene Werbungskosten im Zusammenhang mit den sonstigen Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3a, aa EStG, sondern um Anschaffungskosten des Rechts auf Altersversorgung (FG Köln 26.3.2014, 7 K 1037/12 ).