Mit diesem Schreiben wollen wir Sie auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.04.2014, AZ. VII ZR 164/13, aufmerksam machen. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung darauf erkannt, dass die Bestimmung in § 6 Abs. 2 HOAI 2009 gegen die Ermächtigungsgrundlage des Art. 10 §§ 1, 2, MRVG verstößt. Die Regelung ist daher unwirksam. Die Entscheidung ist möglicherweise auch für Sie von erheblicher Bedeutung. § 6 Abs. 2 HOAI hatte die Möglichkeit eröffnet, quasi eine Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI zu vereinbaren. Dem hat der Bundesgerichtshof einen „Riegel“ vorgeschoben. Der Bundesgerichtshof legt hierzu dar, dass es dem Verordnungsgeber nach Maßgabe des in § 6 Abs. 1 HOAI festgelegten Auftrages nicht erlaubt ist es zu ermöglichen, durch Vereinbarungen der Parteien über anrechenbare Kosten eine Mindestsatzunterschreitung zu ermöglichen. Hier soll es auch keine Rolle spielen, dass nur nachprüfbare Baukosten vereinbart werden könnten.

Zwar erging die vorgenannte Entscheidung noch zur HOAI 2009, jedoch spricht vieles dafür, dass die gleichlautende Regelung in § 6 Abs. 3 HOAI 2013 ebenfalls als unwirksam angesehen werden muss. Dies sollten Sie beim Abschluss künftiger Verträge, aber auch im Hinblick auf mögliche Forderungen Ihrerseits aus bereits laufenden oder abgeschlossenen Bauvorhaben, berücksichtigen. Für Beratungen im Einzelfalle stehen meine Kollegen Dr. Berg und Herr Werner gerne zur Verfügung.

Mit diesem Schreiben wollen wir Sie auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.04.2014, AZ. VII ZR 164/13, aufmerksam machen. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung darauf erkannt, dass die Bestimmung in § 6 Abs. 2 HOAI 2009 gegen die Ermächtigungsgrundlage des Art. 10 §§ 1, 2, MRVG verstößt. Die Regelung ist daher unwirksam. Die Entscheidung ist möglicherweise auch für Sie von erheblicher Bedeutung. § 6 Abs. 2 HOAI hatte die Möglichkeit eröffnet, quasi eine Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI zu vereinbaren. Dem hat der Bundesgerichtshof einen „Riegel“ vorgeschoben. Der Bundesgerichtshof legt hierzu dar, dass es dem Verordnungsgeber nach Maßgabe des in § 6 Abs. 1 HOAI festgelegten Auftrages nicht erlaubt ist es zu ermöglichen, durch Vereinbarungen der Parteien über anrechenbare Kosten eine Mindestsatzunterschreitung zu ermöglichen. Hier soll es auch keine Rolle spielen, dass nur nachprüfbare Baukosten vereinbart werden könnten.

Zwar erging die vorgenannte Entscheidung noch zur HOAI 2009, jedoch spricht vieles dafür, dass die gleichlautende Regelung in § 6 Abs. 3 HOAI 2013 ebenfalls als unwirksam angesehen werden muss. Dies sollten Sie beim Abschluss künftiger Verträge, aber auch im Hinblick auf mögliche Forderungen Ihrerseits aus bereits laufenden oder abgeschlossenen Bauvorhaben, berücksichtigen. Für Beratungen im Einzelfalle stehen meine Kollegen Dr. Berg und Herr Werner gerne zur Verfügung.

Wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil ein Umgangsrecht wahrnimmt, das weit über das übliche Maß hinausgeht, können die außergewöhnlich hohen Aufwendungen, die als reiner Mehraufwand für die Ausübung des erweiterten Umgangsrechts entstehen, dem Unterhaltsanspruch des Kindes nicht als bedarfsdeckend entgegengehalten werden (vor allem Fahrt- und Unterbringungskosten). Die hohen Aufwendungen können aber Anlass dafür sein, den Barunterhaltsbedarf des Kindes um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle herabzustufen. Der auf diesem Weg nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle ermittelte Unterhaltsbedarf kann (weitergehend) gemindert werden, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Zuge seines erweiterten Umgangsrechts außerdem Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise deckt (BGH, Az XII ZB 234/13, Beschluss vom 12.3.2014).

Wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil ein Umgangsrecht wahrnimmt, das weit über das übliche Maß hinausgeht, können die außergewöhnlich hohen Aufwendungen, die als reiner Mehraufwand für die Ausübung des erweiterten Umgangsrechts entstehen, dem Unterhaltsanspruch des Kindes nicht als bedarfsdeckend entgegengehalten werden (vor allem Fahrt- und Unterbringungskosten). Die hohen Aufwendungen können aber Anlass dafür sein, den Barunterhaltsbedarf des Kindes um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle herabzustufen. Der auf diesem Weg nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle ermittelte Unterhaltsbedarf kann (weitergehend) gemindert werden, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Zuge seines erweiterten Umgangsrechts außerdem Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise deckt (BGH, Az XII ZB 234/13, Beschluss vom 12.3.2014).