Die in vorgedruckten Mietverträgen enthaltenen Regeln zur Renovierung erweisen sich wegen der geänderten Rechtsprechung heute oft als unzulässig: Der Mieter kann unrenoviert die Räume zurückgeben. Und wenn der Mieter die Wände zB mit “krassen” Farben angestrichen hat? Manche Gerichte sehen in der Rückgabe einer Wohnung mit kräftigem Farbanstrich, der die Grenzen des normalen Geschmacks überschreitet und eine Neuvermietung so praktisch unmöglich macht, eine Pflichtverletzung des Mieters. Unabhängig davon, ob die Regel zur Renovierung wirksam ist oder nicht, muss dann der Mieter grundsätzlich Schadenersatz an den Vermieter zahlen (zB Landgericht Essen, Urteil vom 17.02.2011, 10 S 344/10).

Die in vorgedruckten Mietverträgen enthaltenen Regeln zur Renovierung erweisen sich wegen der geänderten Rechtsprechung heute oft als unzulässig: Der Mieter kann unrenoviert die Räume zurückgeben. Und wenn der Mieter die Wände zB mit “krassen” Farben angestrichen hat? Manche Gerichte sehen in der Rückgabe einer Wohnung mit kräftigem Farbanstrich, der die Grenzen des normalen Geschmacks überschreitet und eine Neuvermietung so praktisch unmöglich macht, eine Pflichtverletzung des Mieters. Unabhängig davon, ob die Regel zur Renovierung wirksam ist oder nicht, muss dann der Mieter grundsätzlich Schadenersatz an den Vermieter zahlen (zB Landgericht Essen, Urteil vom 17.02.2011, 10 S 344/10).

Nicht nur Rückstände kann ein Vermieter einklagen, um dann zu versuchen, mit einem Urteil die ihm zustehenden Mieten einzutreiben. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 04.05.2011 (VIII ZR 146/10) ist eine Klage auf die erst noch fällig werdenden Mieten jedenfalls dann zulässig, wenn der Mieter einen Rückstand an Miete und Nebenksoten in einer die Bruttomonatsmiete mehrfach übersteigenden Höhe hat auflaufen lassen. Für den Vermieter kann das den Vorteil haben, dass er nicht jeden einzelnen Monat nachträglich bei Gericht einklagen muss, sondern in solchen Fällen schon einen Titel hat, um die dann fällig gewordene Miete sofort vollstrecken zu können. Wie immer aber: Auch dieser Titel hilft nichts, wenn beim Mieter “nichts zu holen” ist.

Nicht nur Rückstände kann ein Vermieter einklagen, um dann zu versuchen, mit einem Urteil die ihm zustehenden Mieten einzutreiben. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 04.05.2011 (VIII ZR 146/10) ist eine Klage auf die erst noch fällig werdenden Mieten jedenfalls dann zulässig, wenn der Mieter einen Rückstand an Miete und Nebenksoten in einer die Bruttomonatsmiete mehrfach übersteigenden Höhe hat auflaufen lassen. Für den Vermieter kann das den Vorteil haben, dass er nicht jeden einzelnen Monat nachträglich bei Gericht einklagen muss, sondern in solchen Fällen schon einen Titel hat, um die dann fällig gewordene Miete sofort vollstrecken zu können. Wie immer aber: Auch dieser Titel hilft nichts, wenn beim Mieter “nichts zu holen” ist.

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zu einem oft strittigen Thema, meist nach einer Trennung, fortentwickelt (Urteil vom 22.03.2011, VII ZR 42/10): Überweist ein Ehegatte Vorauszahlungen aus einem an beide Eheleute adressierten Bescheid, dient diese Zahlung der Tilgung der Steuerschuld beider Ehegatten. Sie ist zunächst auf die Steuern beider Ehegatten anzurechnen. Bleibt ein Rest, ist dieser nach Kopfteilen an die Ehegatten auszuzahlen.

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zu einem oft strittigen Thema, meist nach einer Trennung, fortentwickelt (Urteil vom 22.03.2011, VII ZR 42/10): Überweist ein Ehegatte Vorauszahlungen aus einem an beide Eheleute adressierten Bescheid, dient diese Zahlung der Tilgung der Steuerschuld beider Ehegatten. Sie ist zunächst auf die Steuern beider Ehegatten anzurechnen. Bleibt ein Rest, ist dieser nach Kopfteilen an die Ehegatten auszuzahlen.