Ein Ehepaar trennte sich nach 29 Jahren Ehe, aus der drei Kinder hervorgegangen waren. Der Mann lebte anschließend mit einer neuen Lebensgefährtin zusammen. Mit ihr gemeinsam erzielte er einen Lottogewinn von fast einer Million Euro. Erst nach dem Gewinn, nach jahrelanger Trennungszeit, reichte der Mann die Scheidung ein. Die Ehefrau machte daraufhin unter Berücksichtigung des Gewinnanteils des Mannes einen Zugewinn geltend, also in Höhe eines Viertels des Gesamtgewinns. Das Amtsgericht gab dem Antrag in vollem Umfang statt, aber das OLG gestand ihr lediglich eine Zahlung von 8.000 Euro zu. Der BGH entschied hingegen wie das Amtsgericht: Der Gewinnanteil wird vollständig in die Berechnung des Zugewinnausgleichs einbezogen. Begründung: Der erzielte Lottogewinn kann nicht in entsprechender Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB als privilegierter Vermögenszuwachs angesehen werden, weil diesem Vermögenserwerb keine der Erbschaft oder Schenkung vergleichbare persönliche Beziehung zugrunde liegt. Auch auf eine grobe Unbilligkeit kann sich der Ehemann nicht berufen. Eine längere Trennungszeit begründet keine unbillige Härte.

(BGH Az XII ZB 277/12, Beschluss vom 16.10.2013)

Ein Ehepaar trennte sich nach 29 Jahren Ehe, aus der drei Kinder hervorgegangen waren. Der Mann lebte anschließend mit einer neuen Lebensgefährtin zusammen. Mit ihr gemeinsam erzielte er einen Lottogewinn von fast einer Million Euro. Erst nach dem Gewinn, nach jahrelanger Trennungszeit, reichte der Mann die Scheidung ein. Die Ehefrau machte daraufhin unter Berücksichtigung des Gewinnanteils des Mannes einen Zugewinn geltend, also in Höhe eines Viertels des Gesamtgewinns. Das Amtsgericht gab dem Antrag in vollem Umfang statt, aber das OLG gestand ihr lediglich eine Zahlung von 8.000 Euro zu. Der BGH entschied hingegen wie das Amtsgericht: Der Gewinnanteil wird vollständig in die Berechnung des Zugewinnausgleichs einbezogen. Begründung: Der erzielte Lottogewinn kann nicht in entsprechender Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB als privilegierter Vermögenszuwachs angesehen werden, weil diesem Vermögenserwerb keine der Erbschaft oder Schenkung vergleichbare persönliche Beziehung zugrunde liegt. Auch auf eine grobe Unbilligkeit kann sich der Ehemann nicht berufen. Eine längere Trennungszeit begründet keine unbillige Härte.

(BGH Az XII ZB 277/12, Beschluss vom 16.10.2013)