BGH: Erhöhung der Leistungsfähigkeit durch Rückforderungsanspruch
Verschenkt der zum Elternunterhalt Verpflichtete eine selbst genutzte, unterhaltsrechtlich als Vermögen nicht einsetzbare Eigentumswohnung und behält er sich daran einen lebenslangen Nießbrauch vor, so kann sich seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht durch einen Rück-forderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 BGB erhöhen ( Az XII ZB 364/18 ).