Barunterhalt bei Wechselmodell
Im Fall des Wechselmodells haben grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten.
Der dem Kind von einem Elternteil während dessen Betreuungszeiten im Wechselmodell geleistete Naturalunterhalt führt nicht dazu, dass ein Barunterhaltsanspruch nicht geltend gemacht werden kann. Der geleistete Naturalunterhalt ist vielmehr nur als (teilweise) Erfüllung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen.
Der Unterhaltsanspruch kann in zulässiger Weise vom Kind gegen den besser verdienenden Elternteil geltend gemacht werden. Er richtet sich auf den Ausgleich der Unterhaltsspitze, die verbleibt, nachdem die von den Eltern erbrachten Leistungen abgezogen wurden. Das macht ihn nicht zu einem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch, der nur zwischen den Eltern besteht.
Das Kindergeld ist auch im Fall des Wechselmodells zur Hälfte auf den Barbedarf des Kindes anzurechnen. Der auf die Betreuung entfallende Anteil ist zwischen den Eltern zur Hälfte auszugleichen. Der Ausgleich kann erfolgen, indem er mit dem Kindesunterhalt verrechnet wird.
(BGH, Az XII ZB 565/15, Beschluss vom 11.1.2017)