Künftige Mieten des säumigen Mieters
Nicht nur Rückstände kann ein Vermieter einklagen, um dann zu versuchen, mit einem Urteil die ihm zustehenden Mieten einzutreiben. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 04.05.2011 (VIII ZR 146/10) ist eine Klage auf die erst noch fällig werdenden Mieten jedenfalls dann zulässig, wenn der Mieter einen Rückstand an Miete und Nebenksoten in einer die Bruttomonatsmiete mehrfach übersteigenden Höhe hat auflaufen lassen. Für den Vermieter kann das den Vorteil haben, dass er nicht jeden einzelnen Monat nachträglich bei Gericht einklagen muss, sondern in solchen Fällen schon einen Titel hat, um die dann fällig gewordene Miete sofort vollstrecken zu können. Wie immer aber: Auch dieser Titel hilft nichts, wenn beim Mieter „nichts zu holen“ ist.