Fortbildungspflicht für Architekten
Die Einhaltung der Fortbildungspflicht für Architekten wird zunehmend von den Architektenkammern schärfer kontrolliert und auch sanktioniert. In diesem Zusammenhang ist auf eine Neuregelung in der Hessischen Bauordnung aufmerksam zu machen. Hier wurde eine Fortbildungsverpflichtung außerhalb der Bestimmungen des Architektenrechts normiert.
Neu eingeführt wurde § 49 Absatz 8 HBO. Hier ist in Satz 1 Folgendes bestimmt:
„Bauvorlageberechtigte sind verpflichtet, sich im Bereich des Baurechts fortzubilden.“
Stand es den Architekten bisher weitestgehend offen, in welchen Bereichen man sich fortbildet, wird dies durch die HBO nunmehr dahingehend konkretisiert, dass die Fortbildung jedenfalls auch im Bereich des Baurechts erfolgen muss.
Das Land Hessen ist insoweit im Gespräch mit den Kammern. Die Kontrolle und Abwicklung der Fortbildung soll – so ist es bisher angedacht – über die Kammern erfolgen. Allerdings hat der Hessische Landesgesetzgeber in § 80 Absatz 5 Nr. 3 HBO auch eine Ermächtigung für den Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung geschaffen. Hiernach können Rechtsverordnungen erlassen werden, die Art, Dauer, Umfang und die Nachweisführung der Fortbildung und Weiterbildung der Bauvorlageberechtigten sowie die für die Nachweis-führung zuständige Stelle regeln.