BGH: Der Anspruch auf Elternunterhalt bleibt auch bei Kontaktabbruch
Wenn ein Unterhaltsberechtigter einseitig den Kontakt zu seinem volljährigen Sohn abbricht, reicht das für eine Verwirkung seines Anspruchs auf Elternunterhalt allein regelmäßig nicht aus. Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt wegen der darin liegenden Verletzung der sich aus § 1618 a BGB ergebenden Pflicht zu Beistand und Rücksicht zwar eine Verfehlung dar. Sie führt aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung i.S.d. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts. Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht festgestellt worden. Zwar mag der Vater durch sein Verhalten das familiäre Band zu seinem volljährigen Sohn aufgekündigt haben. Andererseits hat er sich in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes um diesen gekümmert. Er hat daher gerade in der Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist, seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt. Dass der Vater den Sohn bis auf den Pflichtteil enterbt hat, stellt keine Verfehlung dar, weil er insoweit lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht hat.
Az XII ZB 607/12, Beschluss vom 12.2.2014