Beweislastverteilung im Anlegerprozess
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 08.05.2012 – XI ZR 262/10) hat sich nunmehr eindeutig zur Beweislastverteilung im Rahmen von Haftungsprozessen wegen fehlerhafter Anlageberatung positioniert und hierbei die Rechte von Anlegern weiter gestärkt. In Abkehr zur bisherigen Rechtsprechung handelt es sich bei der Vermutung aufklärungsgemäßen Verhaltens nicht mehr lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um einen Fall der Beweislastumkehr. Danach ist die beratende Bank oder der freie Anlageberater bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung dafür beweispflichtig, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßen Verhalten eingetreten wäre, der Anleger den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Hierbei ist es neuerdings nicht mehr von Bedeutung, ob die gehörige Aufklärung beim Anleger einen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte. Dieser häufig erhobene Einwand ist der Bank nunmehr im Haftungsprozess abgeschnitten. Zukünftig verbleibt der Bank daher neben dem Antrag auf Vernehmung des Anlegers als Partei nur noch der Vortrag von Indizien für die fehlende Kausalität, die sich sowohl aus dem vorangegangenen als auch aus dem nachfolgenden Anlageverhalten des Anlegers ergeben können.