Herr Rechtsanwalt Dr. Klaus Berghäuser gewinnt den diesjährigen „Legal Award“ des Lawyer Monthly Magazins in der Kategorie

“Administrative and Public Law – Law Firm of the Year – Germany”

Die Lawyer Monthly Legal Awards erkennen die Errungenschaften von Anwaltskanzleien und Einzelpersonen an, die sich in den vergangenen 12 Monaten in hohem Maße für ihre Mandanten eingesetzt und dabei außergewöhnliche Ergebnisse erzielt haben. Zudem werden Firmen und Anwälte aller Art wertgeschätzt, die bereit sind Ressourcen in Innovationen zu investieren, eine hohe Expertise vorweisen können und über das ganze Jahr bemerkenswerte Leistungen erbracht haben.

Dabei wurden unter anderem folgende Kriterien für die Auswahl der Gewinner berücksichtigt:

  • fachliche Expertise und Innovationsbereitschaft
  • die Beteiligung an bedeutenden Rechtsfällen
  • Innovation in der Mandantenbetreuung
  • Strategischer Weitblick
  • Umfang der Aktivitäten in den letzten 12 Monaten im Vergleich zu Branchenkollegen

Wir freuen uns gemeinsam über diese Auszeichnung unseres Partners.

Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen. Auch die Ablehnung des Wechselmodells durch einen Elternteil hindert eine solche Regelung für sich genommen noch nicht. Entscheidender Maßstab der Regelung ist vielmehr das im konkreten Einzelfall festzustellende Kindeswohl.
Voraussetzung für eine entsprechende Umgangsregelung ist, dass die Eltern zur Kommunikation und Kooperation fähig sind. Dem Kindeswohl entspricht es daher nicht, ein Wechselmodell zu dem Zweck anzuordnen, eine solche Fähigkeit erst herbeizuführen. Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, so liegt die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes.
Das Familiengericht ist im Umgangsverfahren zu einer umfassenden Aufklärung verpflichtet, welche Form des Umgangs dem Kindeswohl am besten entspricht. Dies erfordert grundsätzlich auch die persönliche Anhörung des Kindes.
Az XII ZB 601/15, Beschluss vom 1.2.2017, BGH-Pressemitteilung

Eine mit ihrem Lebensgefährten weder verheiratete noch in einer Lebenspartnerschaft lebende Person kann dessen Kind nach einem Beschluss des BGH vom 08.02.2017 nicht annehmen, ohne dass zugleich das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihrem Lebensgefährten und dem Kind erlischt.
Anders, als bei der Stiefkindadoption durch Ehegatten oder Lebenspartner, hat der Gesetzgeber nach der Begründung des BGH für nicht verheiratete Personen keine vergleichbare Regelung geschaffen. Deshalb kann eine nicht verheiratete und nicht verpartnerte Person ein Kind gemäß § 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB nur allein annehmen, so dass das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu ihrem Lebensgefährten gemäß § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB erlischt. Diese eindeutigen Regelungen lassen keine andere Auslegung zu.
Die entsprechenden Regelungen sind nicht verfassungswidrig. Auf das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG kann sich der Antragsteller nicht berufen, weil er lediglich sozialer, nicht aber rechtlicher bzw. leiblicher Elternteil ist. Das Familiengrundrecht gemäß Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, weil dieses keinen Anspruch der Familienmitglieder auf Adoption umfasst. Auch der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, weil der Gesetzgeber die zu vergleichenden Sachverhalte (nicht verheiratete Lebensgefährten einerseits und Ehegatten oder Lebenspartner andererseits) unterschiedlich behandeln darf.
Auch gegen Art. 8 EMRK, Achtung des Familienlebens, wird hier nicht verstoßen. Zwar erlaubt das im Jahr 2008 geänderte Europäische Adoptionsübereinkommen den Vertragsstaaten, die Adoption eines Kindes u.a. durch zwei Personen verschiedenen Geschlechts zuzulassen, wenn diese “in einer stabilen Beziehung” leben. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Öffnungsklausel, nicht aber bereits um eine (bindende) Wertentscheidung.
(BGH, Az XII ZB 586/15, Beschluss vom 8.2.2017).

Im Fall des Wechselmodells haben grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten.
Der dem Kind von einem Elternteil während dessen Betreuungszeiten im Wechselmodell geleistete Naturalunterhalt führt nicht dazu, dass ein Barunterhaltsanspruch nicht geltend gemacht werden kann. Der geleistete Naturalunterhalt ist vielmehr nur als (teilweise) Erfüllung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen.
Der Unterhaltsanspruch kann in zulässiger Weise vom Kind gegen den besser verdienenden Elternteil geltend gemacht werden. Er richtet sich auf den Ausgleich der Unterhaltsspitze, die verbleibt, nachdem die von den Eltern erbrachten Leistungen abgezogen wurden. Das macht ihn nicht zu einem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch, der nur zwischen den Eltern besteht.
Das Kindergeld ist auch im Fall des Wechselmodells zur Hälfte auf den Barbedarf des Kindes anzurechnen. Der auf die Betreuung entfallende Anteil ist zwischen den Eltern zur Hälfte auszugleichen. Der Ausgleich kann erfolgen, indem er mit dem Kindesunterhalt verrechnet wird.
(BGH, Az XII ZB 565/15, Beschluss vom 11.1.2017)