Herr Rechtsanwalt Dr. Klaus BerghĂ€user gewinnt den diesjĂ€hrigen „Legal Award“ des Lawyer Monthly Magazins in der Kategorie

“Administrative and Public Law – Law Firm of the Year – Germany”

Die Lawyer Monthly Legal Awards erkennen die Errungenschaften von Anwaltskanzleien und Einzelpersonen an, die sich in den vergangenen 12 Monaten in hohem Maße fĂŒr ihre Mandanten eingesetzt und dabei außergewöhnliche Ergebnisse erzielt haben. Zudem werden Firmen und AnwĂ€lte aller Art wertgeschĂ€tzt, die bereit sind Ressourcen in Innovationen zu investieren, eine hohe Expertise vorweisen können und ĂŒber das ganze Jahr bemerkenswerte Leistungen erbracht haben.

Dabei wurden unter anderem folgende Kriterien fĂŒr die Auswahl der Gewinner berĂŒcksichtigt:

  • fachliche Expertise und Innovationsbereitschaft
  • die Beteiligung an bedeutenden RechtsfĂ€llen
  • Innovation in der Mandantenbetreuung
  • Strategischer Weitblick
  • Umfang der AktivitĂ€ten in den letzten 12 Monaten im Vergleich zu Branchenkollegen

Wir freuen uns gemeinsam ĂŒber diese Auszeichnung unseres Partners.

Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmĂ€ĂŸigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritĂ€tischen Wechselmodells fĂŒhrt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen. Auch die Ablehnung des Wechselmodells durch einen Elternteil hindert eine solche Regelung fĂŒr sich genommen noch nicht. Entscheidender Maßstab der Regelung ist vielmehr das im konkreten Einzelfall festzustellende Kindeswohl.
Voraussetzung fĂŒr eine entsprechende Umgangsregelung ist, dass die Eltern zur Kommunikation und Kooperation fĂ€hig sind. Dem Kindeswohl entspricht es daher nicht, ein Wechselmodell zu dem Zweck anzuordnen, eine solche FĂ€higkeit erst herbeizufĂŒhren. Ist das VerhĂ€ltnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, so liegt die auf ein paritĂ€tisches Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes.
Das Familiengericht ist im Umgangsverfahren zu einer umfassenden AufklÀrung verpflichtet, welche Form des Umgangs dem Kindeswohl am besten entspricht. Dies erfordert grundsÀtzlich auch die persönliche Anhörung des Kindes.
Az XII ZB 601/15, Beschluss vom 1.2.2017, BGH-Pressemitteilung

Eine mit ihrem LebensgefÀhrten weder verheiratete noch in einer Lebenspartnerschaft lebende Person kann dessen Kind nach einem Beschluss des BGH vom 08.02.2017 nicht annehmen, ohne dass zugleich das VerwandtschaftsverhÀltnis zwischen ihrem LebensgefÀhrten und dem Kind erlischt.
Anders, als bei der Stiefkindadoption durch Ehegatten oder Lebenspartner, hat der Gesetzgeber nach der BegrĂŒndung des BGH fĂŒr nicht verheiratete Personen keine vergleichbare Regelung geschaffen. Deshalb kann eine nicht verheiratete und nicht verpartnerte Person ein Kind gemĂ€ĂŸ § 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB nur allein annehmen, so dass das VerwandtschaftsverhĂ€ltnis des Kindes zu ihrem LebensgefĂ€hrten gemĂ€ĂŸ § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB erlischt. Diese eindeutigen Regelungen lassen keine andere Auslegung zu.
Die entsprechenden Regelungen sind nicht verfassungswidrig. Auf das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG kann sich der Antragsteller nicht berufen, weil er lediglich sozialer, nicht aber rechtlicher bzw. leiblicher Elternteil ist. Das Familiengrundrecht gemĂ€ĂŸ Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, weil dieses keinen Anspruch der Familienmitglieder auf Adoption umfasst. Auch der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, weil der Gesetzgeber die zu vergleichenden Sachverhalte (nicht verheiratete LebensgefĂ€hrten einerseits und Ehegatten oder Lebenspartner andererseits) unterschiedlich behandeln darf.
Auch gegen Art. 8 EMRK, Achtung des Familienlebens, wird hier nicht verstoßen. Zwar erlaubt das im Jahr 2008 geĂ€nderte EuropĂ€ische AdoptionsĂŒbereinkommen den Vertragsstaaten, die Adoption eines Kindes u.a. durch zwei Personen verschiedenen Geschlechts zuzulassen, wenn diese „in einer stabilen Beziehung“ leben. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Öffnungsklausel, nicht aber bereits um eine (bindende) Wertentscheidung.
(BGH, Az XII ZB 586/15, Beschluss vom 8.2.2017).

Im Fall des Wechselmodells haben grundsĂ€tzlich beide Elternteile fĂŒr den Barunterhalt des Kindes einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten.
Der dem Kind von einem Elternteil wĂ€hrend dessen Betreuungszeiten im Wechselmodell geleistete Naturalunterhalt fĂŒhrt nicht dazu, dass ein Barunterhaltsanspruch nicht geltend gemacht werden kann. Der geleistete Naturalunterhalt ist vielmehr nur als (teilweise) ErfĂŒllung des Unterhaltsanspruchs zu berĂŒcksichtigen.
Der Unterhaltsanspruch kann in zulÀssiger Weise vom Kind gegen den besser verdienenden Elternteil geltend gemacht werden. Er richtet sich auf den Ausgleich der Unterhaltsspitze, die verbleibt, nachdem die von den Eltern erbrachten Leistungen abgezogen wurden. Das macht ihn nicht zu einem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch, der nur zwischen den Eltern besteht.
Das Kindergeld ist auch im Fall des Wechselmodells zur HĂ€lfte auf den Barbedarf des Kindes anzurechnen. Der auf die Betreuung entfallende Anteil ist zwischen den Eltern zur HĂ€lfte auszugleichen. Der Ausgleich kann erfolgen, indem er mit dem Kindesunterhalt verrechnet wird.
(BGH, Az XII ZB 565/15, Beschluss vom 11.1.2017)