Dr. Rainer Wieland
Rechtsanwalt & Notar
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Das Medizinrecht der letzten Jahre zeichnet sich durch eine stetige Verrechtlichung des Gesundheitswesens durch zahlreiche Reformen und eine zunehmende Regelungsdichte aus. Das Hinzutreten eines permanenten medizinischen Fortschritts und die Dynamik der Rechtsprechung stellen alle Beteiligten immer wieder vor neue Herausforderungen. Ziel ist es, im Sinne unserer Mandanten die Grundlagen sachlich richtiger Entscheidungen zu bereiten und Handlungsoptionen aufzuzeigen. Dabei gewährleisten wir eine fachbereichsübergreifende Beratung und Vertretung, insbesondere an den Schnittstellen zum Arbeits-, Gesellschafts- und Steuerrecht.
Arbeitsrecht der Heilberufe/Chefarztrecht
Gerne stehen wir bei arbeits- und dienstvertraglichen Fragestellungen im Krankenhaus sowie bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen für ärztliches und nichtärztliches Personal im niedergelassenen Bereich zur Seite. Hierbei beraten wir im Hinblick auf die berufs- und vertragsarztrechtlichen Besonderheiten. Wird beispielsweise eine Ärztin oder ein Arzt zur regulären Mitarbeit in der Praxis angestellt, muss im Bereich des Vertragsarztrechts eine vorherige Genehmigung des Zulassungsausschusses eingeholt werden. Hierbei gilt es wiederum zu beachten, dass die Berufsordnung zwar keine zahlenförmige Begrenzung der Zahl angestellter Ärztinnen und Ärzte enthält, der Praxisinhaber aber die Praxis noch persönlich ausüben und leiten muss (§ 19 Abs. 1 S. 1 MBO). Eine persönliche Praxisausübung erfordert mehr als die bloße Übernahme der Verantwortung für die erbrachten Behandlungen. Abhängig vom Fachgebiet sind daher Kriterien der persönlichen Praxisausübung und Leistung zu erarbeiten, wobei die Schwierigkeit besteht, dass einschlägige berufsrechtliche Urteile bislang nicht vorliegen. Von wesentlicher Bedeutung sind in diesem Zusammenhang auch stets Vergütungsregelungen, die mit dem wesentlichen Grundgedanken des Dienstvertrags und damit mit § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vereinbar sein müssen. Des Weiteren unterstützen wir in Fragen des nachvertraglichen Wettbewerbs oder – als Alternative – der Vereinbarung einer Patientenübernahmeklausel.
Zudem unterstützen wir auch bei der Beendigung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen oder deren Änderungen. Wir vertreten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer, mit dem Ziel eine einvernehmliche Lösung zu erreichen. Selbstverständlich unterstützen wir unsere Mandantinnen und Mandanten auch vor Gericht, sollte sich eine arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung nicht vermeiden lassen.
Arzthaftungsrecht
Wir vertreten Ärzte in Arzthaftungssache, also bei der Prüfung und Verhandlung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen (Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden und Pflegemehrbedarf) bei vermuteten Aufklärungs-, Behandlungs- und Organisationsfehlern. Dabei fragt der Behandlungsfehlerbegriff vorrangig danach, ob die Ärztin/der Arzt unter Einsatz der von ihm zu fordernden medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen im konkreten Fall vertretbare Entscheidungen über die diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen getroffen und diese Maßnahmen sorgfältig durchgeführt hat. Das Rechtsgebiet ist seiner Natur nach wegen der persönlichen Betroffenheit der Patientin/des Patienten emotionsreich und für alle Beteiligten mit weitreichenden Konsequenzen verbunden. Wir gewährleisten daher eine kompetente, vertrauensvolle und persönliche Betreuung unserer Mandantinnen und Mandanten, wobei wir uns auf die Abwehr (Behandlerseite) von möglichen Ansprüchen konzentrieren. Wir unterstützen bei der interdisziplinären Aufarbeitung komplexer Sachverhalte unter Einbindung medizinischen Sachverstands und vertreten unsere Mandantinnen und Mandanten sowohl in außergerichtlichen Verhandlungen, als auch der Interessenwahrnehmung vor Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen sowie in vorwiegend langjährigen Gerichtsverfahren.
Um Haftungsrisiken einzugrenzen, beraten wir Ärztinnen und Ärzte, Berufsausübungsgemeinschaften sowie Krankenhäuser über den rechtlichen Rahmen von Sorgfalts-, Aufklärungs- und Dokumentationspflichten und unterstützen bei der Erarbeitung eines realisierbaren Risk-Managements.
Vertrags- und Gesellschaftsrecht
Sowohl die Kooperationen unter Behandlern als auch die Zusammenarbeit mit Heilhilfsmittelerbringern erfordern individuelle vertragliche Grundlagen. Hier bündeln sich gesellschaftsvertragliche, berufs- und vertragsarztrechtliche sowie steuerrechtliche Gesichtspunkte. Die Kooperationsmöglichkeiten, deren Eignung es anhand der konkreten Umstände und den individuellen Zielen zu überprüfen gilt, sind vielfältig (Berufsausübungsgemeinschaft, Job-Sharing-Partnerschaft, Praxisgemeinschaft, Medizinisches Versorgungszentrum etc.). Wir beraten unsere Mandantinnen und Mandanten bei der Wahl der Kooperationsform und übernehmen die Vertragsgestaltung. Wir unterstützen in diesem Zusammenhang die für unsere Mandantinnen und Mandanten interessengerechte Lösung zu finden und dabei die Anforderungen der Kassenärztlichen Vereinigung und der Rechtsprechung zu erfüllen.
Schließlich sind wir auch im Rahmen des Praxisverkaufs bzw. der Praxisübernahme sowie der Anstellung von Ärztinnen und Ärzten beratend tätig. Auch hier zeigen wir die verschiedenen Optionen auf und entwerfen die Verträge.
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