RechtsAnwäte und Notare: Ebner, Berghäuser, Landzettel, Falk, Albach Wieland, Falk

Zivilprozess als “Steuersparmodell”

Der Bundesfinanzhof (BFH VI R 42/10) hat entschieden, dass Kosten für einen Zivilprozess grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung und damit steuermindernd angesetzt werden können. Das Bundesfinanzministerium hat einer generellen Anwendung aber einen Riegel vorgeschoben und einen sog. Nichtanwendungserlass verhängt. Das Urteil wirkt also nur in dem einen Fall. Wer sich auf die Gerichtsentscheidung berufen will, muss die Kosten zunächst in seiner Steuererkärung angeben. Erkenmnt sie das Finanzamt nicht an, muss man selbst vor das Finanzgericht ziehen und die Kosten dort als außergewöhnliche Belastung berücksichtigen lassen. Es bleibt abzuwarten, ob ein Abzugsverbot evtl. sogar gesetzlich verankert wird, dann hilft auch eine Klage nicht mehr.

Vollzeiterwerbstätigkeit ab dem vierten Lebensjahr des Kindes

Nach der Neuregelung des § 1570 BGB durch das Unterhaltsrechtsreformgesetz vom 1.1.2008 kann ein geschiedener Ehegatte für mindestens drei Jahre nach der Geburt eines gemeinschaftlichen Kindes Unterhalt verlangen. Die Dauer des Anspruch kann sich unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der Kinderbetreuung, der Gestaltung der Betreuung und der Erwerbstätigkeit in der Ehe verlängern. Nachdem der BGH bereits in einer Entscheidung vom 18.03.2009, Az. XII ZR 74/08,  darauf hingewiesen hatte, dass eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein wegen des Alters des Kindes gemäß dem hierauf abstellenden Altersphasenmodell nicht in Betracht kommt, hat er in einem Urteil vom 15.06.2011, Az. XII ZR 94/09, jetzt nochmals betont, dass eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nur in Betracht kommt, wenn der Unterhaltsberechtigte konkrete kind- und/oder elternbezogene Gründe vorträgt und beweist, die eine Verlängerung rechtfertigen.

Unwirksame Renovierungsklausel, aber “krasse” Farben als Schaden

Die in vorgedruckten Mietverträgen enthaltenen Regeln zur Renovierung erweisen sich wegen der geänderten Rechtsprechung heute oft als unzulässig: Der Mieter kann unrenoviert die Räume zurückgeben. Und wenn der Mieter die Wände zB mit “krassen” Farben angestrichen hat? Manche Gerichte sehen in der Rückgabe einer Wohnung mit kräftigem Farbanstrich, der die Grenzen des normalen Geschmacks überschreitet und eine Neuvermietung so praktisch unmöglich macht, eine Pflichtverletzung des Mieters. Unabhängig davon, ob die Regel zur Renovierung wirksam ist oder nicht, muss dann der Mieter grundsätzlich Schadenersatz an den Vermieter zahlen (zB Landgericht Essen, Urteil vom 17.02.2011, 10 S 344/10).

Künftige Mieten des säumigen Mieters

Nicht nur Rückstände kann ein Vermieter einklagen, um dann zu versuchen, mit einem Urteil die ihm zustehenden Mieten einzutreiben. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 04.05.2011 (VIII ZR 146/10) ist eine Klage auf die erst noch fällig werdenden Mieten jedenfalls dann zulässig, wenn der Mieter einen Rückstand an Miete und Nebenksoten in einer die Bruttomonatsmiete mehrfach übersteigenden Höhe hat auflaufen lassen. Für den Vermieter kann das den Vorteil haben, dass er nicht jeden einzelnen Monat nachträglich bei Gericht einklagen muss, sondern in solchen Fällen schon einen Titel hat, um die dann fällig gewordene Miete sofort vollstrecken zu können. Wie immer aber: Auch dieser Titel hilft nichts, wenn beim Mieter “nichts zu holen” ist.

Steuervorauszahlungen eines Ehegatten

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zu einem oft strittigen Thema, meist nach einer Trennung, fortentwickelt (Urteil vom 22.03.2011, VII ZR 42/10): Überweist ein Ehegatte Vorauszahlungen aus einem an beide Eheleute adressierten Bescheid, dient diese Zahlung der Tilgung der Steuerschuld beider Ehegatten. Sie ist zunächst auf die Steuern beider Ehegatten anzurechnen. Bleibt ein Rest, ist dieser nach Kopfteilen an die Ehegatten auszuzahlen.

Fortbildungspflicht für Architekten

Die Einhaltung der Fortbildungspflicht für Architekten wird zunehmend von den Architektenkammern schärfer kontrolliert und auch sanktioniert. In diesem Zusammenhang ist auf eine Neuregelung in der Hessischen Bauordnung aufmerksam zu machen. Hier wurde eine Fortbildungsverpflichtung außerhalb der Bestimmungen des Architektenrechts normiert. 

Neu eingeführt wurde § 49 Absatz 8 HBO. Hier ist in Satz 1 Folgendes bestimmt:

 „Bauvorlageberechtigte sind verpflichtet, sich im Bereich des Baurechts fortzubilden.“

Stand es den Architekten bisher weitestgehend offen, in welchen Bereichen man sich fortbildet, wird dies durch die HBO nunmehr dahingehend konkretisiert, dass die Fortbildung jedenfalls auch im Bereich des Baurechts erfolgen muss.

Das Land Hessen ist insoweit im Gespräch mit den Kammern. Die Kontrolle und Abwicklung der Fortbildung soll – so ist es bisher angedacht – über die Kammern erfolgen. Allerdings hat der Hessische Landesgesetzgeber in § 80 Absatz 5 Nr. 3 HBO auch eine Ermächtigung für den Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung geschaffen. Hiernach können Rechtsverordnungen erlassen werden, die Art, Dauer, Umfang und die Nachweisführung der Fortbildung und Weiterbildung der Bauvorlageberechtigten sowie die für die Nachweis-führung zuständige Stelle regeln.

Düsseldorfer Tabelle: Neuer Selbstbehalt ab 2011

Am 1. Januar 2011 ist die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft getreten. Geändert hat sich der Selbstbehalt: Der notwendige Eigenbedarf wird für Erwerbstätige, die für minderjährige Kinder oder privilegierte Volljährige unterhaltspflichtig sind, von 900 Euro auf 950 Euro erhöht. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete bleibt es bei dem bisherigen Betrag von 770 Euro. 

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